Bundeskartellamt entscheidet endlich!
EDEKA darf 178 tegut-Märkte kaufen - 24 Standorte aber nicht, darunter Neuhof
Foto: Tegut
28.09.2026 / BONN/FULDA -
Das Bundeskartellamt hat am Montag die Übernahme von 178 tegut-Lebensmittelmärkten sowie weiteren Unternehmensteilen durch die EDEKA freigegeben. Die EDEKA hat sich verpflichtet, weitere 24 tegut-Standorte für einen Zeitraum von vier Jahren nicht zu erwerben. Damit werden die vom Bundeskartellamt nach intensiven Ermittlungen festgestellten wettbewerblichen Bedenken ausgeräumt bzw. auf ein fusionskontrollrechtlich hinzunehmendes Maß reduziert. Das berichtet die Bonner Behörde in einer offiziellen Pressemitteilung.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Wir haben die Übernahme sehr eingehend geprüft und insbesondere zu den betroffenen Märkten gründlich ermittelt. Die Ermittlungen haben ein aktuelles und übergreifendes Bild der Wettbewerbsverhältnisse im deutschen Lebensmitteleinzelhandel ergeben, das den Hintergrund für unsere Entscheidung bildet. Ohne die Zusagen hätte der Zusammenschluss in 34 regionalen Märkten zu einer erheblichen Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen geführt. Die EDEKA verzichtet nun für vier Jahre auf die Übernahme von 24 tegut-Standorten. Damit verhindern wir, dass es in den betroffenen Regionen durch die Übernahme zu Verschlechterungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher kommt. Zugleich kann der weit überwiegende Teil des Vorhabens freigegeben werden."
Keine kollektive Marktbeherrschung auf den Absatzmärkten
Keine Marktbeherrschung von EDEKA auf den Beschaffungsmärkten
Anders als die Absatzmärkte sind die Beschaffungsmärkte, auf denen die Lebensmittelhändler den Herstellern und Lieferanten gegenüberstehen, grundsätzlich bundesweit zu betrachten. Auch diese Märkte hat das Bundeskartellamt umfassend ermittelt, indem es unter anderem neun Produktgruppen vertieft untersucht und rund 150 Hersteller und Lieferanten befragt hat. Die EDEKA verfügt dort über eine starke Stellung. Zudem haben die Ermittlungen ergeben, dass die EDEKA und die REWE, in Abstufungen auch die Schwarz-Gruppe, für manche Lieferanten von Herstellermarken jeweils einzeln unverzichtbar sind, also als Abnehmer kaum kurzfristig durch Verlagerung auf andere Abnehmer oder Vertriebskanäle ersetzbar wären (sog. relative Marktmacht). Die relative Nachfragemacht ist im Rahmen von Missbrauchsverfahren ausreichend, um gegen Unternehmen vorzugehen; sie ist aber nicht ausreichend, um ein Fusionsvorhaben zu untersagen. Der durch die Übernahme von tegut hinzukommende Anteil am gesamten Beschaffungsvolumen des inländischen Lebensmitteleinzelhandels ist mit weniger als 0,4 Prozentpunkte im Übrigen sehr gering. Zudem ist die Bedeutung von tegut sowohl als eigenständiger Nachfrager auf den Beschaffungsmärkten als auch als Mitglied der Einkaufskooperation Retail Trade Group (RTG), über die tegut einen Teil seiner Waren beschafft, so überschaubar, dass sich der Marktaustritt von tegut auf den Beschaffungsmärkten nicht erheblich auswirkt. Die Ermittlungen haben daher ergeben, dass der Zusammenschluss auf den Beschaffungsmärkten keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs erwarten lässt. Keine nachträgliche Forderung von "Hochzeitsrabatten" durch EDEKA
Nachgegangen ist das Bundeskartellamt auch den sowohl von Lieferanten als auch von Wettbewerbern geäußerten Bedenken hinsichtlich langfristiger Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Beschaffungskonditionen der EDEKA. Die EDEKA hat daraufhin zugesichert, im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss auf Konditionenforderungen ohne angemessene Gegenleistung (unzulässige Hochzeitsrabatte) zu verzichten. Insbesondere mit Bezug auf sog. Bestwertabgleiche, bei denen das erwerbende Unternehmen versucht, die eigenen Einkaufskonditionen auf möglicherweise günstigere Einkaufskonditionen des Zielunternehmens anzupassen, haben die EDEKA und tegut glaubhaft versichert, dass die Durchführung eines Bestwertabgleichs nicht angestrebt sei und dass die EDEKA zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die Beschaffungskonditionen von tegut und insbesondere der RTG erhält.Keine kollektive Marktbeherrschung auf den Beschaffungsmärkten
Auch auf den Beschaffungsmärkten war nach eingehender Prüfung anhand der etablierten Kriterien keine kollektive Marktbeherrschung durch die führenden Unternehmen festzustellen. Anders als auf den Absatzmärkten ergaben die Ermittlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine hohe Markttransparenz bezüglich der Beschaffungspreise und die Interdependenz der Verhandlungen sowie keinen Anreiz, sich bei den Beschaffungspreisen zu koordinieren. Auch keine andere europäische Wettbewerbsbehörde konnte nach einer Abfrage bislang eine kollektive Marktbeherrschung auf der Beschaffungsseite des Lebensmitteleinzelhandels im jeweiligen Mitgliedstaat feststellen. Verbot des Abschlusses von Anschlussmietverträgen für vier Jahre
EDEKA hatte am 20. Juli 2026 ein erstes aus Sicht des Bundeskartellamtes unzureichendes Zusagenangebot übermittelt. Nach weiteren Verhandlungen legte EDEKA am 14. September 2026 ein deutlich erweitertes Zusagenangebot vor, das das Bundeskartellamt für geeignet befunden hat. Danach verzichtet EDEKA für vier Jahre auf den Erwerb von insgesamt 24 tegut-Standorten. Das Erwerbsverbot gilt für die gesamte EDEKA-Gruppe einschließlich der Regionalgesellschaften und der selbstständigen Einzelhändler und umfasst auch den Abschluss von Miet- und Anschlussmietverträgen für die betroffenen Standorte.Die vierjährige Dauer stellt sicher, dass die betroffenen Standorte für einen längeren Zeitraum für einen Weiterbetrieb außerhalb der EDEKA-Gruppe zur Verfügung stehen können. Die Nebenbestimmungen legen nicht fest, ob und von wem die Standorte künftig betrieben werden. In 24 Markträumen entfallen die wettbewerblichen Bedenken unmittelbar durch den Verzicht auf den Erwerb der dort gelegenen tegut-Standorte. In zehn weiteren Markträumen werden die Bedenken durch den Erwerbsverzicht in benachbarten und sich überschneidenden Markträumen in der Gesamtbetrachtung beseitigt bzw. auf ein fusionskontrollrechtlich hinzunehmendes Maß reduziert. Hintergrund ist, dass sich die Einzugsgebiete von Lebensmittelmärkten teilweise überschneiden und der Wettbewerb in einem Marktraum deshalb auch von Standorten in angrenzenden Markträumen beeinflusst wird.
- Alsfeld, An der Au 10
- Bad Neustadt, Saalestraße 2
- Geisa, Gartenweg 3
- Hünfeld, Am Niedertor 2
- Neuhof, Hanauer Straße 1
- Oberelsbach, Oberwaldbehrunger Straße 20
- Zella-Mehlis OT Benshausen, Benshäuser Straße 12
Das Bundeskartellamt hatte bereits im Juni 2026 die Übernahme von 36 überwiegend kleineren tegut-Standorten durch die Tante Enso Süd-West GmbH & Co. KG freigegeben. Das Vorhaben war wettbewerblich unbedenklich.
Daneben prüft das Bundeskartellamt weiterhin die geplante Übernahme weiterer tegut-Standorte durch die REWE. Die REWE hat im laufenden Hauptprüfverfahren ein Zusagenangebot vorgelegt. Die Prüffrist läuft nach einer Verlängerung derzeit bis zum 29. Oktober 2026. Eine Entscheidung in diesem Verfahren steht noch aus. (pm/cps) +++
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