"Umsatzverschiebung"
Zoff um verkaufsoffenen Sonntag: Gewerkschaft Verdi zum gewollten Verbot
Symbolfoto: O|N/Henrik Schmitt
21.04.2023 / BAD HERSFELD - Nach dem gerichtlichen Verbot des geplanten verkaufsoffenen Sonntag in Bad Hersfeld steht die Gewerkschaft Verdi im Mittelpunkt der Kritik. Das Verwaltungsgericht in Kassel hat die Aktion am kommenden Sonntag in Bad Hersfeld untersagt.
"Das Verwaltungsgericht Kassel ist unserer Einschätzung klar gefolgt, indem festgestellt wurde, dass es sich bei dem Anlass in Bad Hersfeld lediglich um eine Alibiveranstaltung handelte, um die Sonntagsöffnung durchzuführen. Dies ist gegenüber der einschlägigen Rechtsprechung unzulässig", schreibt die Gewerkschaft.
Die Wut im Einzelhandel in Bad Hersfeld ist groß. Die Redaktion von OSTHESSEN|NEWS hatte der Gewerkschaft entsprechende vier Fragen zur Haltung von Verdi geschickt. Verdi rückt von dem bekannten Standpunkt allerdings nicht ab und bügelt die Kritik des Hersfelder Handels ab. "Für die Gewerkschaft ver.di stehen die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Branche im Vordergrund. Wir stellen fest, dass im Zuge der Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten und in dem Zusammenhang auch die mögliche Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen, die Flexibilisierung von Arbeitszeiten und Formen prekärer Anstellungsverhältnisse zunehmen. Sie hat nicht dazu geführt, dass es mehr als auch an Tarifverträge gebundene Beschäftigung in der Branche gibt", schreibt die Gewerkschaft.
Die Errungenschaft und der verfassungsrechtliche Grundsatz des arbeitsfreien Sonntags gelte auch für die Branche des Einzel- und des (Online-)Versandhandels. Der arbeitsfreie Sonntag sei für die Beschäftigten im Handel und deren Familien ein hohes Gut. Und rein ökonomische Partikularinteressen seien zur begrenzten Durchführung verkaufsoffener Sonntage nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz nicht legitimitätsstiftend. Die Rechtsprechungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Oberverwaltungsgerichtes Hessen seien an der Stelle eindeutig. Verkaufsoffene Sonntage dürften nur als Annex zu Anlassveranstaltungen durchgeführt werden und der Geschäftsbetrieb dabei keine prägende Wirkung entfalten. (hhb) +++
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