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Geplant oder spontan?

Wärmepumpen gestohlen: Fahrer bestreitet Schuld, Gericht verurteilt ihn

Zwei Wärmepumpen im Gesamtwert von rund 12.350 Euro hat ein ehemaliger Auslieferungsfahrer seinem Arbeitgeber, einem Sanitärfachhandel in Petersberg, gestohlen. Davon war das Amtsgericht Fulda am zweiten Verhandlungstag überzeugt.
Fotos: Mia Schmitt

03.11.2026 / FULDA - Zwei Wärmepumpen im Gesamtwert von rund 12.350 Euro hat ein ehemaliger Auslieferungsfahrer seinem Arbeitgeber, einem Sanitärfachhandel in Petersberg, gestohlen. Davon war das Amtsgericht Fulda am zweiten Verhandlungstag überzeugt. Das Gericht verurteilte den 44-Jährigen am Dienstag zu zehn Monaten Haft auf Bewährung. Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe bis zuletzt.



Der Angeklagte sagte, er habe die erste Wärmepumpe am 7. Dezember 2024 nur abgeholt, weil ihn ein Mitarbeiter spontan darum gebeten habe. Die zweite habe er am 12. Februar 2025 versehentlich geladen, weil sie falsch kommissioniert worden sei. Da sie ihn beim Ausliefern gestört habe, habe er sie kurzzeitig auf dem Hof einer Autowerkstatt abgestellt, unter einer Kamera, um Diebstahl zu verhindern. Später habe er sie wieder in seinen Lkw geladen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm in diesem Zusammenhang vor, die Pumpen ohne Auftrag aus Lagern mitgenommen und eine davon später für 2.500 Euro verkauft zu haben.

Trotz Zeugenaussagen: "Ich habe mir nie etwas zuschulden kommen lassen"

Am Nachmittag saßen verschiedene ehemalige Mitarbeiter des 44-Jährigen im Zeugenstand. Darunter auch die beiden, die am 7. Dezember 2024 nachweislich gearbeitet hatten. Die Zeugen widersprachen seinen Ausführungen: Einen Auftrag habe es nicht gegeben. "So verteilen wir keine Aufträge", hieß es.

Auch die Begründung für den zweiten Vorfall entkräfteten sie. Um eine Ware zu verwechseln, müsse bei dieser zunächst ein Etikett vorliegen, das man beim Scannen und Einladen verwechseln könne. Ohne Etikett hätte die Pumpe nicht gescannt und damit nicht offiziell verladen werden können. Gleichwohl, so die Zeugen, könne es bei der Etikettierung zu Fehlern kommen.

Der Angeklagte bestritt weiterhin jede Schuld: "Ich habe mir nie etwas zuschulden kommen lassen." Um seine Ehrlichkeit zu unterstreichen, schilderte er einen Vorfall, der sich nach seiner Darstellung vor Jahren ereignet hatte: Eine Wärmepumpe sei damals zu viel ausgeliefert worden. Er habe sie wohlbehalten zurückgebracht. "Warum hätte ich das tun sollen, wenn ich ein Dieb bin?", fragte er. Die Mitarbeiter, die nach seiner Darstellung daran beteiligt gewesen waren, konnten sich jedoch nicht an den Vorfall erinnern. Auch ein weiterer Mitarbeiter, der per Video zugeschaltet wurde, hatte daran keine Erinnerung.

Drei Jahre auf Bewährung

In ihrem Plädoyer betonte die Staatsanwältin, dass sich die Geschehnisse im Wesentlichen wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen haben müssen. Die Tat am 7. Dezember 2024 sei geplant gewesen. Der Angeklagte habe den Firmen-Lkw für einen privaten Umzug genutzt und die Wärmepumpe dabei "vorsätzlich mitgehen lassen". Da Wärmepumpen zu dieser Zeit sehr gefragt gewesen seien, sei das für den Angeklagten ein lukratives Geschäft gewesen. Die Anschuldigungen des 44-Jährigen, die Mitarbeiter hätten sich gegen ihn verschworen, wies sie ebenfalls zurück. Sie habe "keine Belastungstendenzen der Zeugen in Bezug auf den Angeklagten" erkennen können.

Die Staatsanwältin forderte abschließend eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden sollte.

Der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Oliver Hezel, argumentierte hingegen, dass die Beweislage unzureichend und Etikettenfehler möglich gewesen seien. Er forderte einen Freispruch.

Richter Ulrich Jahn erkannte die erste Tat als geplant an, die zweite hingegen als spontan. Zudem sei die zweite Wärmepumpe wieder aufgetaucht. Der Angeklagte habe durch seine Arbeitslosigkeit und den Verlust der Familie bereits einiges durchgemacht. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung. Außerdem muss er 60 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten. (mis) +++

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