Masseur oder Krankenpfleger

Prozess wegen Verstoß gegen Berufsverbot - Freispruch für 58-Jährigen

Der 58-Jährige hatte ein Berufsverbot als Krankenpfleger
O|N-Archivbild: Carina Jirsch

12.06.2026 / FULDA - Ein eher ungewöhnliches Strafverfahren fand am Freitag vor dem Fuldaer Amtsgericht statt. Dem heute 58 Jahre alten Angeklagten warf die Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen ein gerichtlich angeordnetes Berufsverbot vor. Der Mann war 2023 durch das Amtsgericht Schwäbisch Hall zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Zusätzlich wurde gegen ihn ein Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren verhängt.



Etwa zwei Monate später hatte er in Kenntnis des Berufsverbots am 13.07.2023 einen Arbeitsvertrag mit der Klinik am Kurpark in Bad Salzschlirf als Physiotherapeut oder Krankenpfleger unterschrieben. Trotz der Anklage endete das Verfahren vor dem Amtsgericht Fulda am Freitag mit einem Freispruch: Nach Überzeugung des Gerichts konnte dem 58 Jahre alten Angeklagten nicht nachgewiesen werden, den konkret untersagten Beruf tatsächlich ausgeübt zu haben.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand damit eine juristisch entscheidende Abgrenzung: Fällt die Arbeit als Masseur oder Physiotherapeut unter ein ausdrücklich auf den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers beschränktes Verbot? Die Staatsanwaltschaft bejahte dies und forderte sechs Monate Haft. Die Verteidigung widersprach – und konnte das Gericht am Ende überzeugen.

Arbeit aufgenommen – trotz bestehenden Berufsverbots

Der Angeklagte räumte vor Gericht sowohl die Unterschrift unter dem Vertrag als auch seine Beschäftigung in der Klinik ein. Er bestand jedoch darauf, dort nicht als Krankenpfleger, sondern lediglich als Masseur gearbeitet zu haben. Auch gegenüber der Arbeitsagentur sei er als Physiotherapeut gemeldet worden.

Vor seiner Ausbildung zum Physiotherapeuten hatte der Mann nach eigenen Angaben bereits im Pflegebereich gearbeitet. Er studierte zudem Informatik, war in Rumänien als Programmierer und zeitweise als Aushilfslehrer tätig. Später kam er nach Deutschland, um in der Altenpflege zu arbeiten. Im Jahr 2015 erhielt er die Erlaubnis, eine entsprechende Berufsbezeichnung im Pflegebereich zu führen.

Zum Zeitpunkt der Verhandlung befand sich der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt Darmstadt. Er war nach Angaben aus der Hauptverhandlung im Jahr 2025 an einem Flughafen festgenommen worden. Einen festen Wohnsitz hatte er zuletzt nicht. Für seine berufliche Zukunft erklärte er, eine neue Ausbildung im technischen Bereich beginnen zu wollen.

Frühere Verurteilung wegen sexueller Übergriffe

Das Berufsverbot war nicht ohne Grund angeordnet worden. In der Verhandlung wurden die Hintergründe der früheren Verurteilung ausführlich dargestellt. Demnach hatte der Angeklagte in einer Pflegeeinrichtung eine bettlägerige 82-jährige Bewohnerin ohne medizinische Notwendigkeit im Intimbereich berührt. Am selben Tag soll er eine weitere Frau dazu gedrängt haben, ihn zu küssen. Als sie dies ablehnte, habe er sie gegen ihren Willen heftig umarmt und längere Zeit an sich gedrückt.

Neben der Bewährungsstrafe und dem Berufsverbot war der Mann angewiesen worden, eine Sexualtherapie zu beginnen und 2.000 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Nach den Feststellungen in der Verhandlung hatte er die Therapie nicht aufgenommen, keinen verlässlichen Kontakt zur Bewährungshilfe gehalten, Wohnortwechsel nicht mitgeteilt und auch den geforderten Geldbetrag nicht entrichtet. Er verwies darauf, in Rumänien einen Psychiater und später auch in Deutschland ärztliche Hilfe aufgesucht zu haben. Seit vielen Jahren nehme er Antidepressiva.

Außerdem wurde eine frühere Verurteilung wegen Körperverletzung angesprochen. Im Jahr 2020 hatte er in einem Demenzzentrum einen Kollegen mit der Faust gegen den Brustkorb geschlagen. Diese Vorgeschichte spielte für die Beurteilung des Angeklagten und die Forderung der Staatsanwaltschaft eine erhebliche Rolle. Für die Entscheidung über die aktuelle Anklage blieb jedoch letztlich allein maßgeblich, welche konkrete Tätigkeit das Berufsverbot umfasste.

Geschäftsführer: "Er hat meistens als Masseur gearbeitet"

Als zentraler Zeuge wurde der Geschäftsführer der Klinik in Bad Salzschlirf vernommen. Auf die Frage des Richters, welche Arbeitskraft die Klinik damals gesucht habe, antwortete er: "Wir haben einen Physiotherapeuten gesucht."

Ein Arbeitsvermittler habe den Angeklagten vorgeschlagen. Nach einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten sei er eingestellt worden. In der täglichen Praxis habe der 58-Jährige jedoch überwiegend Massagen durchgeführt. "Der Angeklagte hat meistens als Masseur gearbeitet", erklärte der Geschäftsführer.

Das aus Rumänien vorgelegte Zeugnis habe den Mann nicht dazu berechtigt, nach deutschen Maßstäben als Alten- oder Krankenpfleger eingesetzt zu werden. Deshalb habe er in der Klinik auch keine pflegerischen Aufgaben übernehmen dürfen. Nach Darstellung des Zeugen arbeitete der Angeklagte ausschließlich im Bereich der Massagen und äußerte später den Wunsch, in die Badeabteilung versetzt zu werden.

Warum der Arbeitsvertrag dennoch ausdrücklich die Tätigkeit als Krankenpfleger enthielt, konnte der Geschäftsführer nur mit der Übernahme von Angaben aus den rumänischen Unterlagen erklären. Die tatsächliche Arbeit habe sich davon unterschieden: Eingesetzt worden sei der Angeklagte als Masseur.

Beschwerden von Patientinnen führen zur Kündigung

Während seiner Beschäftigung kam es allerdings erneut zu Beschwerden über das Verhalten des Mannes gegenüber Frauen. Eine Patientin berichtete dem Geschäftsführer nach dessen Aussage, der Angeklagte habe versucht, sie zu küssen. Die Klinik reagierte darauf, indem sie den Beschäftigten anwies, fortan ausschließlich männliche Patienten zu behandeln. Dennoch folgte später eine weitere Meldung über eine aus Sicht der Betroffenen grenzwertige Behandlung einer Frau. Der Angeklagte habe sich damit über die Anweisung hinweggesetzt, keine Patientinnen mehr zu behandeln.

Nach der zweiten Beschwerde beendete der Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis. Diese Vorfälle waren jedoch nicht selbst Gegenstand der aktuellen Anklage. Im Fuldaer Verfahren ging es ausschließlich um die Frage, ob der Mann durch seine Tätigkeit gegen das fünfjährige Berufsverbot verstoßen hatte.

Staatsanwaltschaft fordert sechs Monate Haft

Für die Staatsanwaltschaft war der Fall nach Abschluss der Beweisaufnahme eindeutig. "Die Anklage wurde vollumfänglich bewiesen", erklärte die Staatsanwältin in ihrem Plädoyer. Der Angeklagte habe das zuvor ausgesprochene Berufsverbot bewusst missachtet. Entscheidend sei die Frage, ob die Tätigkeit als Masseur noch dem verbotenen Pflegebereich zuzurechnen sei. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, dass die vorhandenen Überschneidungen dafür ausreichten. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Eine erneute Bewährung hielt sie angesichts der Vorgeschichte und des Umgangs des Angeklagten mit den früheren Auflagen für ausgeschlossen. Zusätzlich beantragte sie wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Fluchtgefahr den Erlass eines Haftbefehls.

Verteidigung sieht keine verbotene Berufsausübung

Die Verteidigung argumentierte dagegen mit dem genauen Wortlaut der Entscheidung aus Schwäbisch Hall. Dem Angeklagten sei ausschließlich untersagt worden, den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers auszuüben. Ein allgemeines Verbot, in medizinischen, therapeutischen oder körpernahen Berufen zu arbeiten, habe das frühere Gericht gerade nicht ausgesprochen.

Zwar gebe es zwischen der Arbeit eines Masseurs und bestimmten pflegerischen Tätigkeiten Berührungspunkte. Daraus folge jedoch nicht, dass beide Berufe gleichzusetzen seien. "Kein Masseur würde sich jemals als Krankenpfleger bezeichnen", führte die Verteidigung aus.

Hinzu komme die Aussage des Geschäftsführers: Dieser habe bestätigt, dass der Angeklagte in der Klinik tatsächlich nur als Masseur eingesetzt worden sei. Die im Vertrag verwendete Bezeichnung "Krankenpfleger" allein reiche für eine Verurteilung nicht aus, wenn der Beschuldigte diesen Beruf in der Praxis nicht ausgeübt habe. Die Verteidigung beantragte daher einen Freispruch.

Freispruch nach kurzer Beratungspause

Richter Ulrich Jahn verkündete schließlich den Freispruch. Die Begründung fiel eindeutig aus: Das frühere Gericht hatte lediglich die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger verboten. Dass der Angeklagte in Bad Salzschlirf genau diesen Beruf ausgeübt hatte, ließ sich nach der Beweisaufnahme nicht feststellen.

Die Tätigkeit als Masseur sei von dem Berufsverbot in seiner konkreten Form nicht erfasst gewesen. Der Richter machte zugleich deutlich, dass das Amtsgericht Schwäbisch Hall das Verbot weiter und präziser hätte formulieren müssen, sofern auch verwandte Tätigkeiten im therapeutischen oder körpernahen Bereich ausgeschlossen werden sollten.

Der Fall endete damit nicht deshalb mit einem Freispruch, weil das Verhalten und die Vorgeschichte des Angeklagten unproblematisch gewesen wären. Ausschlaggebend war vielmehr ein grundlegender strafrechtlicher Maßstab: Ein Mensch darf nur für ein Verhalten bestraft werden, das eindeutig unter den Wortlaut eines bestehenden Verbots fällt. Genau diese Eindeutigkeit fehlte nach Auffassung des Amtsgerichts Fulda. (Marvin Hucke) +++

Hat der Angeklagte nur als Masseur oder auch als Krankenpfleger gearbeitet?
Symbolbild: pixabay

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