Landkreis-Beschwerde erfolglos

VGH Hessen weist Beschwerde ab: Vorläufiger Schutz für Ukrainer bleibt

Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. April 2026 die Beschwerde eines Landkreises zurückgewiesen, der sich gegen eine erstinstanzliche Entscheidung im Ausländerrecht gewandt hatte.
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23.04.2026 / REGION - Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. April 2026 die Beschwerde eines Landkreises zurückgewiesen, der sich gegen eine erstinstanzliche Entscheidung im Ausländerrecht gewandt hatte. Das Verwaltungsgericht hatte einem ukrainischen Staatsangehörigen vorläufigen Rechtsschutz gewährt, nachdem dessen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz abgelehnt worden war.



Zwar kann eine Weiterwanderung aus einem anderen EU‑Mitgliedstaat grundsätzlich dazu führen, dass der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz entfällt. Im vorliegenden Fall sah der Gerichtshof jedoch keine Grundlage dafür: Der vorherige Aufenthalt des Mannes in Polen – gestützt auf ein Visum – reichte nicht aus, um den Anspruch auszuschließen. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz bestehen.

3. Senat hat Beschwerde zurückgewiesen und Ergebnis bestätigt

Der Antragsteller ist ein ukrainischer Staatsangehöriger, der am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnte und im April 2022 infolge des Überfalls der Russischen Föderation nach Polen ausreiste. Von dort reiste er im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einer Nichtregierungsorganisation mit einem polnischen D-Visum mehrfach in die Ukraine. Im Oktober 2023 reiste er aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim zuständigen Landkreis Offenbach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine. Gegen die Ablehnung seines Antrags hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der vorläufige Rechtschutz wurde dem Antragsteller gewährt, wogegen der Landkreis Beschwerde einlegte.

Der 3. Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Ergebnis bestätigt. Der Antragsteller habe seinerzeit visumfrei in der Absicht eines Daueraufenthalts in das Bundesgebiet einreisen dürfen. Der visumfreien Einreise aufgrund des speziellen Befreiungstatbestandes für Vertriebene aus der Ukraine stehe der Aufenthalt in Polen nicht entgegen, da die Befreiung nur eine unmittelbare Kausalität ("infolge") zwischen dem Kriegsausbruch und der Ausreise aus der Ukraine, nicht aber auch einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Flucht und der Einreise in das Bundesgebiet verlange.

Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG sei im Falle des Antragstellers auch nicht allein aufgrund des – längerfristigen – tatsächlichen Voraufenthalts in Polen ausgeschlossen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller mit der Ausstellung des D-Visums durch Polen und der damit verbundenen Legalisierung seines dortigen Aufenthalts die nach Maßgabe der Massenzustromrichtlinie verbundenen Mindestrechte, wie etwa die Rechte auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, auf Unterbringung, Sozialleistungen sowie medizinische Versorgung, auf Zugang zum Bildungssystem oder auf Familienzusammenführung, verliehen worden seien. (mis/pm) +++

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