Waffengesetz-Verstoß
Pistole im Bettkasten aufbewahrt: Polizistin steht in Fulda vor Gericht
Symbolfoto: Pixabay
06.08.2025 / FULDA -
Eine seit mittlerweile viereinhalb Jahren suspendierte Polizeibeamtin musste sich am Montag wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz vor dem Amtsgericht Fulda verantworten.
Während der Zeit ihrer Suspendierung stand die Polizistin, die in Osthessen tätig war, bereits zum zweiten Mal vor Gericht. Nachdem ihr zunächst vorgeworfen worden war, einen Zweitjob angenommen zu haben, stand sie diesmal wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz in Verbindung mit einer Dienstvorschrift vor dem Richter.
Dienstwaffe im Bettkaste versteckt - Polizistin vor Gericht
In einer schriftlichen Einlassung, die ihr Verteidiger Christian Celsen verlas, erklärte die heute 57-Jährige, sie bewahre ihre Dienstwaffe normalerweise in einem Schlüsseltresor auf. Am Morgen der Durchsuchung sei sie bereits angezogen und bereit für den Dienst gewesen und habe die Waffe daher aus dem Tresor entnommen. Aufgrund eines nächtlichen Migräneanfalls habe sie sich dann jedoch kurzfristig entschlossen, ihren Dienst nicht anzutreten.
Polizistin aus Hessen ist seit viereinhalb Jahren suspendiert
Seit der Suspendierung vor mehr als vier Jahren habe sich das Leben seiner Mandantin grundlegend verändert, erklärte Verteidiger Celsen. "Viereinhalb Jahre suspendiert zu sein heißt nicht, ein ruhiges Leben zu führen und dabei auch noch Geld zu verdienen. Es bedeutet vielmehr, dass ständig das Damoklesschwert einer möglichen Verurteilung oder der Aberkennung der Pensionsansprüche über einem schwebt", so der Anwalt.
Richterin verurteilt Polizistin zu Geldstrafe auf Bewährung
Celsen plädierte angesichts der persönlichen Folgen für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 15 Euro und diese zur Bewährung auszusetzen. Stephan Müller-Odenwald forderte hingegen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro. "Der Angeklagten ist klar nachzuweisen, dass sie die Dienstwaffe entgegen der Vorschriften aufbewahrt hat", sagte er und betonte: "Es handelt sich bei einer Dienstwaffe nicht um ein gewöhnliches Arbeitsmittel. Ausnahmen im Waffenrecht gibt es nur bei Notwehr, Nothilfe oder entschuldigenden Gründen – diese lagen hier nicht vor."