Rohrbombenlegung verjährt
59-Jähriger nach Schüssen aufs Nachbarhaus zu dreieinhalb Jahren verurteilt
Fotos: O|N-Archivbilder
21.02.2024 / FULDA -
Nach Schüssen auf das Haus seines Nachbarn im Eichenzeller Ortsteil Büchenberg und weiteren Straftaten ist ein 59-Jähriger am 8. Februar 2024 vom Landgericht Fulda wegen vorsätzlichem unerlaubten Führens einer Schusswaffe in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, vorsätzlichem unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie der Bedrohung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Einziehung der sichergestellten Schusswaffen und Munition wurde vom Gericht angeordnet.
Die Tatvorwürfe wegen des Zündens einer selbst gebauten, scharfen und sprengfähigen Rohrbombe aus dem Jahr 2007, die aber nicht explodiert war, aber geeignet gewesen wäre, das Wohnhaus seiner Expartnerin erheblich zu beschädigen, waren wegen der lange zurückliegenden Tatzeit vom Gericht als verjährt bewertet worden.
Das Gericht sah aber als erwiesen an, dass der heute 59-Jährige den Sprengstoffsatz sowie die Rohrbombe gebaut, ohne waffenrechtliche Erlaubnis Schusswaffen erworben und mittels einer Langwaffe auf einen abgestellten Pkw und ein Wohnhaus geschossen hatte. Eine ehemalige Lebensgefährtin war davon ausgegangen, dass der Angeklagte ihr einen Wagen geschenkt hatte, während er ihn ihr nur geliehen haben wollte. Als sie sich auf seine Forderungen hin weigerte, das Auto herauszugeben, hatte er sie am Telefon übel bedroht, was er vor Gericht auch zugab. Er sei damals stark alkoholisiert gewesen. Der Angeklagte hatte sich bereits seit Ende November 2022 in Untersuchungshaft befunden. Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der Rechtsanwalt des 59-Jährigen hat gegen das Urteil mittlerweile Rechtsmittel eingelegt.
In einer früheren Version des Artikels hieß es, dass der 59-Jährige versucht habe, von seiner damaligen Lebensgefährtin die Herausgabe eines Fahrzeugs oder eine Geldzahlung gewaltsam zu erpressen. Als ihm das nicht gelang, habe er einen anderen damit beauftragt, die Zahlung unter Anwendung von Drohung und Gewalt einzutreiben.
Hinsichtlich des Vorwurfs, versucht zu haben, die Herausgabe eines Fahrzeugs oder eine Geldzahlung gewaltsam von seiner damaligen Lebensgefährtin zu erpressen, hat das Gericht das Tatgeschehen rechtlich lediglich als Bedrohung gewürdigt.
(ci)+++