Finanzdirektor STANKE klärt auf

Wer zahlt wann auf die Kapitalertragssteuer auch noch Kirchensteuer?


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29.07.2014 / FULDA - „Nur wer mit seinen Zinsen über dem Sparerfreibetrag von 801 bzw. 1.602 Euro pro Jahr liegt, zahlt auch Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer.“ Dies betont der Finanzdirektor des Bistums Fulda, Gerhard Stanke. Die Kirchensteuer beziehe sich auch nur auf den über dem Freibetrag liegenden Anteil. „Wenn dann der Freibetrag überschritten wird, kommen auf jeden Euro Zinsen nicht einmal 3 Cent Kirchensteuer.“



Stanke unterstreicht auch, dass diese Regelung schon seit vielen Jahren existiert. „Neu ist nur, dass der Kirchensteuerabzug ab 1. Januar 2015 einfacher wird, weil er direkt von den Banken einbehalten wird.“ Die arbeitsaufwendige Angabe bei der Einkommenssteuererklärung könne jetzt entfallen. „Wer allerdings von seinem Widerspruchsrecht bei der Bank Gebrauch macht, das jedem offensteht, muss wie bisher seine Kapitaleinkünfte über die Steuererklärung deklarieren.“

Keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zahlt, wer innerhalb des Sparerpauschbetrags liegt oder, wie etwa bei vielen Rentnern, eine Nichtveranlagungsbescheinigung abgegeben hat.

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bistums Fulda www.bistum-fulda.de. Dort kann der Flyer der Deutschen Bischofskonferenz „Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer“ als pdf-Datei heruntergeladen werden. Diesen kann man auch in gedruckter Form beim Bischöflichen Generalvikariat, Paulustor 5, 36037 Fulda, Tel. 0661/87-299, Fax: 0661/87-568, anfordern oder abholen (Besucheradresse: Liobastr. 2). +++

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