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O’zapft is!

Ihr Unternehmen plant eine Betriebsveranstaltung oder hat gerade eine gefeiert?

Bei Weihnachtsfeier & Sommerfest schaut das Finanzamt genau hin. alt&partner zeigt Ihnen, worauf es bei Freibetrag und Dokumentation ankommt.
Foto: alt & partner

15.10.2026 / ANZEIGE - Dann geben wir von alt&partner einen kurzen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Vorschriften. Wer die Spielregeln kennt, vermeidet unangenehme Nachfragen bei der Betriebsprüfung und unnötige Steuernachzahlungen.


Was ist eine Betriebsveranstaltung?

Betriebsveranstaltungen sind betriebliche Feiern mit geselligem, gesellschaftlichem Charakter, zum Beispiel Oktoberfeste, Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Betriebsausflüge oder Firmenjubiläen. Sie können für alle Mitarbeitenden oder bestimmte Bereiche organisiert werden. Soll der 110-Euro-Freibetrag genutzt werden, sollte die Veranstaltung grundsätzlich allen Mitarbeitenden offenstehen.

Wie viele Veranstaltungen sind begünstigt?

Der Freibetrag kann für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen je Arbeitnehmer und Jahr genutzt werden. Bei weiteren Feiern kann das Unternehmen wählen, für welche zwei Veranstaltungen der Freibetrag gelten soll. Die übrigen gelten in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Lohnsteuer kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent übernehmen.

Der 110-Euro-Freibetrag

Bis 110 Euro brutto (inkl. Umsatzsteuer, inkl. anteilige Gemeinkosten, Geschenke etc.) pro Mitarbeitenden bleibt die Zuwendung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Nur der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig und kann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Begleitpersonen haben keinen eigenen Freibetrag. Ihre Kosten werden dem jeweiligen Mitarbeitenden zugerechnet.

Für die Berechnung werden sämtliche Kosten inklusive Umsatzsteuer zusammengerechnet und durch die Zahl der tatsächlich anwesenden Personen geteilt.

Beispiel:
Die Feier kostet 3.300 Euro brutto, 30 Arbeitnehmer nehmen teil.

3.300 Euro ÷ 30 = 110 Euro pro Person.

Kommt ein Mitarbeitender allein, bleiben die 110 Euro steuerfrei. Kommt ein Mitarbeitender mit Begleitperson, werden ihm 220 Euro zugerechnet. Davon sind 110 Euro steuerfrei und 110 Euro steuerpflichtig. Den steuerpflichtigen Mehrbetrag kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuern.

Umsatzsteuer

Liegt der Pro-Kopf-Aufwand bis 110 Euro brutto, kann die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen geltend gemacht werden. Durch das Überschreiten der Freigrenze von 110-Euro wird der Vorsteuerabzug umsatzsteuerlich versagt.

Dokumentation

Für die steuerliche Anerkennung der Betriebsveranstaltung ist eine saubere Dokumentation entscheidend, wichtig sind vor allem: Teilnehmerliste inklusive Begleitpersonen, sämtliche Rechnungen und Belege sowie Angaben zu Art, Zeitpunkt, Ort und Teilnehmerkreis der Veranstaltung wichtig, Hinweis zur Offenheit der Veranstaltung. Fehlen diese Unterlagen bei einer Betriebsprüfung, kann das Finanzamt die Steuerfreiheit nachträglich versagen – selbst dann, wenn die Kosten eigentlich innerhalb des zulässigen Rahmens lagen.

Fazit

Behalten Sie die 110-Euro-Grenze und die Anzahl der Veranstaltungen im Blick, planen Sie rechtzeitig und bewahren Sie die Unterlagen sorgfältig auf. Haben Sie Fragen? Das Team von alt&partner unterstützt Sie gerne von der Planung bis zur Abrechnung.

Sprechen Sie uns am besten schon an, bevor die Einladungen verschickt werden.

So können Sie sicher feiern – ohne Auswirkungen (zumindest aus steuerlicher Sicht)! +++

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