Absurde Bußgelder in Fulda
Der Fall Parkcontrol24: Anwalt rät dazu Forderungen nicht einfach zu bezahlen
Parkcontrol24 verlangt Unsummen von Falschparkern: Wir haben mit einem Anwalt und zuständigen Behörden gesprochen
Symbolbild: O|N
10.04.2026 / REGION -
Exorbitant hohe Bußgelder für Falschparken, verhängt von einer Briefkastenfirma, die mit Inkassounternehmen droht – eine dreiste Masche, der nicht nur eine Person zum Opfer gefallen ist. Parkcontrol24 ist ist in diesem Zusammenhang kein unbekannter Name – und auch ein Fitnessstudio aus Fulda nutzt die Dienste des Unternehmens. Muss man so etwas wirklich bezahlen? OSTHESSEN|NEWS hat über das Thema mit einem Rechtsanwalt gesprochen.
Oliver Hezel ist Rechtsanwalt seit 1999 und ist unter anderem Experte auf dem Gebiet des allgemeinen Zivilrechts, Vertragsrechts und Verkehrsunfallrechts. Mit seiner Anwaltskanzlei Adjulex in Neuenberg ist er seit Jahren ein kompetenter Ansprechpartner in allen Rechtsfragen und konnte im Fall Parkcontrol24 etwas Licht ins Dunkel bringen.
Unseriöse Bußgelder sollten nicht einfach so bezahlt werden
Zunächst muss eines klargestellt werden: Bei dem Bescheid, den Parkcontrol versendet, handelt es sich um KEIN staatliches Bußgeld, sondern um eine zivilrechtliche Forderung der Firma selbst. "Grundsätzlich besteht in Deutschland eine Haftung für eventuelle Bußgelder und Verstöße nur für den jeweiligen Fahrer des Fahrzeuges und nicht automatisch für den Halter", so Oliver Hezel auf Anfrage von O|N. Der Halter habe nach Einschätzung des Anwalts zudem keinerlei Verpflichtung gegenüber Parkcontrol24, den Fahrer zu benennen.
Auch Hezel wertet die nicht konkretisierten Zahlungsforderungen von über 100 Euro als deutlich überzogen und grundsätzlich sollte auf keinen Fall der geforderte Schadensersatz einfach so gezahlt werden. Auch sollte eine entsprechende Unterlassungserklärung niemals abgegeben werden. "In einem solchen Fall könnte dann beispielsweise Parkcontrol24 aufgrund dieser Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe wirksam gegenüber dem Halter, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, geltend machen", erklärte der Rechtsanwalt.
Wie kommt Parkcontrol24 an die Anschriften der Halter?
Wer als Nicht-Behörde eine Adresse mithilfe eines Kennzeichens herausfinden möchte, hat zunächst verschiedene Anlaufstellen: entweder die Polizei, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder die zuständige Zulassungsstelle. Dennoch ist es nicht so einfach, wie es sich vielleicht so mancher vorstellt. Wir haben zu dieser Thematik mit der Zulassungsstelle in Fulda sowie mit dem KBA gesprochen und nachgefragt.
Nach Aussage der Zulassungsstelle brauche es in der Regel immer einen guten Grund für Antragsteller, wenn der Halter eines Fahrzeugs erfragt werde. Die Behörde beruft sich hierbei auf Paragraph 39 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Die Anträge müssten schriftlich begründet werden und würden nach Aussage der Zulassungsstelle einzeln geprüft.
Der Fuldaer Behörde ist derzeit kein Fall bekannt, in dem aktiv nach den Adressen eines unsachgemäß geparkten Fahrzeugs auf dem FitPlus-Gelände gefragt wurde. Gibt sich ein Mitarbeiter von Parkcontrol also vielleicht als unfallgeschädigte Person aus und erfragt somit die Adressen der Falschparker? Die Zulassungsstelle hält ein solches Vorgehen für unwahrscheinlich und glaubt laut eigener Aussage nicht daran, dass so ein Verhalten vorkommen würde.
KBA darf unter Voraussetzungen Auskünfte über Fahrzeughalter geben
Laut dem Bußgeldbescheid von Parkcontrol erhält das Unternehmen die Halterdaten vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) "Anfrageberechtigt ist jede/r, die/der einen Rechtsanspruch geltend machen, sichern, vollstrecken, befriedigen oder abwehren will. Empfänger/in einer Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister im Sinne des § 39 Absatz 1 StVG kann also zum Beispiel eine Privatperson, ein Unternehmen, eine Behörde sein", erklärte eine Sprecherin des Amtes, welches lediglich für die Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister verantwortlich ist.
"Eine Vielzahl von Grundstückseigentümern haben privatrechtliche Unternehmen mit der professionellen Überwachung ihrer privaten Parkplatzflächen beauftragt. Die beauftragten Unternehmen übernehmen die Sicherstellung der Zahlung der Entgelte oder die Überwachung der Parkdauer sowie erforderlichenfalls die Verfolgung von Rechtsansprüchen. Hierzu liegen dem Kraftfahrt-Bundesamt entsprechende Vollmachten der Grundstückseigentümer vor", heißt es weiterhin von Seiten des KBA.
Fazit: Wer einen Bußgeldbescheid von Parkcontrol24 erhält, sollte zunächst weder die geforderte Unsumme zahlen noch eine Unterlassungserklärung abgeben – beide Maßnahmen spielen den dubiosen Geschäften der Firma nur in die Hände. Gegen die immens hohen Forderungen sollte vorgegangen werden. Dennoch ist man natürlich immer am sichersten, wenn man sein Fahrzeug nicht auf fremdes Gelände stellt. Das tut nicht nur dem Geldbeutel, sondern auch dem Besitzer der Parkfläche gut. (Philipp Gerhard) +++