Oberlandesgericht lehnt Klage ab
Millionen-Streit um Putzschäden: Behördenzentrum vor neuer Herausforderung
Archivfotos: O|N/Rene Kunze
22.10.2025 / FULDA -
Nach der Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen (wir berichteten) folgt jetzt - knapp einen Monat später - eine weitere Neuigkeit rund um das Behördenzentrum in Fulda. Dabei geht es allerdings nicht um bauliche Fortschritte. So steht jetzt die Finanzierung im Vordergrund. Das Land Hessen ist vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit seiner Klage auf Kostenerstattung gescheitert. So müssen die Sanierungskosten von rund elf Millionen Euro selbst getragen werden.
Eigentlich sollte der ehemalige Flügel des alten Finanzamts schon im Herbst 2025 saniert und bezugsfertig sein, doch daraus wurde nichts. Wie der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) mitteilte, verzögerten sich die Arbeiten deutlich. Grund dafür seien nicht nur bauliche Mängel, sondern auch neue Planungen zur zukünftigen Nutzung durch die Justizbehörden. Ein weiterer Streitfaktor: die zu tragenden Kosten. Auf OSTHESSEN|NEWS-Anfrage schreibt nun das OLG: "Das mietende Land Hessen kann vor der verklagten Vermieterin keinen Vorschuss zur Beseitigung von großflächigen Innenputzschäden verlangen."
"Das Land habe keinen Anspruch auf Zahlung von rund zehn Millionen Euro"
Dass das Land Hessen die Kosten selbst tragen muss, liegt laut dem OLG an der vertraglichen sogenannten "Dach und Fach Klausel", die dem Land die Instandsetzungspflicht für den Innenputz zuweisen. So könne Hessen nicht etwa zehn Millionen Euro von der Beklagten beanspruchen. So heißt es in der Pressemitteilung von Dienstagvormittag konkret: "Das Landesgericht hatte die auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von gut zehn Millionen Euro für die Beseitigung großflächiger Putzschäden gerichtete Klage zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem zuständigen 14. Zivilstaat des OLG keinen Erfolg. Das Land habe keinen Anspruch auf Zahlung von rund zehn Millionen Euro, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung."Instandsetzung mietvertraglich geregelt
Wie mietvertraglich geregelt, habe das Land die Instandsetzungsverantwortung übernommen. So sei die Beklagte nur für die Instandsetzung an "Dach und Fach" verantwortlich, doch die hier streitigen großflächigen Putzablösungen an tragenden Wänden und Decken würden nicht in diese Klausel fallen. Weiter erklärt das OLG: "Bei der gebotenen Auslegung der Klausel komme insbesondere der im Mietvertrag enthaltenen näheren Definition des Begriffes 'Fach' Bedeutung zu. Dem Bereich 'Fach' würden demnach einerseits konstruktive Teile und andererseits solche Teile, die der Funktionsfähigkeit dienten und die Benutzbarkeit der Mietsache ausmachten, zugeordnet. Der Innenputz werde an keiner Stelle explizit erwähnt. Bei interessengerechter Auslegung könne der Putz als 'Überzug aus Mörtel auf Wand- und Deckenflächen' nicht als konstruktiver Teil des Gebäudes angesehen werden. Er werde lediglich auf die tragenden Innenwände und Geschossdecken aufgebracht." Noch kein konkreter Plan bekannt
Das OLG schreibt am Ende, dass eine weitere Beweiserhebung nicht veranlasst ist. Die Auslegung der Klausel stelle eine von den Richtern zu klärende Rechtsfrage dar. Soweit das Land eine Verkehrssitte behaupte, wonach die streitige Klausel auch den Innenputz mit umfasse, habe es keine konkreten Tatsachen für eine derartige Transaktionspraxis und daraus folgende Verkehrssitte vorgetragen. "Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden", heißt es am Ende.