Umsetzung EN 301 549
Pflicht zur Barrierefreiheit im digitalen Bereich ab 28. Juli 2025 – Strafen drohen
Foto: Marius Auth
09.02.2025 / REGION -
Ab dem 28. Juli 2025 sind Unternehmen verpflichtet, Kaufprozesse im Internet barrierefrei zu gestalten. Für wen gilt das Gesetz und was genau ist gefordert?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, ist die Umsetzung des European Accessibility Acts (kurz EAA) in Deutschland. Im EAA hat die Europäische Union festgelegt, dass Menschen mit Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden dürfen. Im Grunde genommen geht es also um "Rollstuhlrampe” und "Blindenleitsystem” für digitale Anwendungen. Die Anforderungen sind nicht hoch, auf viele Unternehmen kommt aber dennoch etwas Arbeit zu.
9,4 Prozent der Menschen in Deutschland schwerbehindert
9,4 Prozent der deutschen Bevölkerung sind laut Statistik schwerbehindert, zirka 7,8 Millionen Menschen. Nicht alle davon sind im digitalen Bereich auf Barrierefreiheit angewiesen. Für blinde, taube oder in ihrer Motorik eingeschränkte Menschen ist Barrierefreiheit im digitalen Bereich aber sehr wichtig – sie ermöglicht ihnen die selbständige Bewältigung ihres Alltags.
Als Beispiel nennt sie klar strukturierte Websites: Für Sehbeeinträchtigte sind klare Struktur und entsprechende Programmierung die einzige Möglichkeit, Anwendungen und Seiten über Screenreader überhaupt nutzen zu können. Für Menschen mit Konzentrationsschwierigkeiten, Lerneinschränkungen oder schlechten Deutschkenntnissen ist eine klare Website-Struktur eine enorme Erleichterung. Der Rest der Bevölkerung freut sich, weil der Blick auf den Bildschirm sofortiges Verstehen generiert. Die Vorsitzende begrüßt, dass die Pflicht zur Barrierefreiheit nicht nur Websites betrifft, sondern auch Apps und digitale Geräte.
Enormer Nachbesserungsbedarf bei vielen Anwendungen
Gleichberechtigung im digitalen Bereich betrifft Anwendungen, an die man vielleicht nicht sofort denkt. Stichwort Online-Banking: Wie barrierefrei sind die Bank-Apps? "Die sind tatsächlich sehr gut bedienbar”, attestiert Lea Widmer den Finanzinstituten gute Arbeit, ohne ein bestimmtes Institut zu nennen. "Geldautomaten sind auch gut bedienbar. Aber die SB-Kassen bei den Supermärkten und Discountern kann ich nicht nutzen. Touchscreens kann ich nicht sehen, es gibt keine Stimmführung, keine tastbaren Buttons. Und der Fahrkartenautomat der DB ist ebenso wenig nutzbar.” Lea Widmer ist sehbeeinträchtigt, sie bedauert, dass die DB ihre App DB Barrierefrei vor zwei Jahren eingestellt hat.
Einfache Maßnahmen reichen aus
Den ab dem 28. Juli 2025 geltenden gesetzlichen Vorschriften ist recht einfach Genüge getan. Das ist gefordert:
- klare und übersichtliche Seitenstruktur
- Textalternative für Bilder und Multimediainhalte, damit Screenreader einen Inhalt wiedergeben können
- Videos und Audioinhalte mit Untertiteln/Transkripten, die für Screenreader lesbar sind
- kontrastreiche Farbkombinationen, damit auch Menschen mit Sehschwäche Texte gut lesen können
- klare und lesbare Schriften, die auch von Menschen mit Sehschwäche gut wahrgenommen werden können
- Navigation per Tastatur ermöglichen – inklusive Ausklappmenüs
- Verzicht auf flackernde und blinkende Elemente, weil diese beispielsweise epileptische Anfälle auslösen können
Nicht alle Inhalte betroffen
Gesetzlich gefordert ist die Barrierefreiheit für Verbraucherverträge. Es geht also nicht um das Reiseblog von Onkel Theo, der Großfamilie und Nachbarn mit seinen Erlebnissen in Übersee unterhalten will, sondern um privatwirtschaftliche Websites und Apps. Das sind alle Angebote, die sich an Konsumierende richten. Ob alle Inhalte dieser Websites und Apps betroffen sind, ist nicht klar definiert. Möglicherweise reicht es aus, die direkt mit dem klassischen Verkauf verbundenen Teile barrierefrei zu gestalten. Unternehmen sollten sich fachlich beraten lassen, wenn sie nicht ihre gesamte Webpräsenz barrierefrei gestalten wollen.
Alle profitieren von klar gestalteten, lesbaren Websites
Punkte wie eine klare Struktur mit eindeutiger Navigation und Alternativtexte für Bildmaterial werden auch von Suchmaschinen überaus positiv bewertet. Der Hintergrund ist einfach – kann es der Screenreader lesen, ist es auch für den SEO-Bot verständlich, von Website-Struktur bis hin zu Bildern.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der demografische Wandel: Der Anteil älterer und altersbedingt beeinträchtigter Menschen steigt. Barrierefreie digitale Angebote ermöglichen diesen Menschen digitale Teilhabe. Sie stellen also sicher, dass Unternehmen der Kundenstamm nicht altersbedingt wegbricht.
Betroffen: Websites, Web-Apps, Recruiting-Plattformen im Bereich B2C
Zuerst einmal gelten die Vorgaben bezüglich der Barrierefreiheit für alle Websites, die sich an Endverbrauchende richten, also alle Websites, Web-Apps und Recruiting-Plattformen. Der Bereich B2B ist also ausgenommen.
Erleichterung für sehr kleine Unternehmen und Freiberufler
Kleinstunternehmen sind von den Vorgaben nicht betroffen, wenn sie maximal neun Beschäftigte haben und maximal zwei Millionen Euro Jahresumsatz machen bei einer Jahresbilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro. Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein. Digitale Angebote können jederzeit auf Barrierefreiheit überprüft werden. Wer im Falle einer Mahnung nicht nachbessert, riskiert Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro. (mbw) +++