Urteil rechtskräftig

Landgericht Hanau verurteilt Afghanen zu neun Jahren Haft wegen Totschlags

Das Landgericht in Hanau.
Foto: O|N - Archiv

27.09.2024 / STEINAU/STR. - Die 1. Strafkammer des Landgerichts Hanau als Schwurgerichtskammer verurteilte am 04.07.2024 einen zur Tatzeit 40-jährigen Mann mit afghanischer Staatsangehörigkeit wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren.



Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte am 07.06.2023 in einem Asylbewerberheim in Marjoß nach Kenntniserlangung von einem außerehelichen Verhältnis im Zuge eines heftigen Streits darüber in den späten Abendstunden seiner Ehefrau im Affekt mit einem Pflasterstein mehrfach gegen den Kopf geschlagen und sie anschließend durch mehrere Stiche mit einem sogenannten Santoku-Küchenmesser verletzt hat. Anschließend habe er versucht, sich durch Schnitte in die Pulsadern und Durchtrennen der Achillesferse selbst das Leben zu nehmen. Die drei gemeinsamen Kinder befanden sich im Nebenzimmer.

Keine Heimtücke

Die Staatsanwaltschaft hatte das Mordmerkmal der Heimtücke angenommen und wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe beantragt. Die Ehefrau sei nach der Überzeugung der Staatsanwaltschaft überrascht, und damit arg- und wehrlos gewesen, was der Angeklagte in seine Vorstellungen aufgenommen habe. Die Strafkammer hat eine heimtückische Begehungsweise als offenkundig ausgeschlossen betrachtet.

Die Beweisaufnahme habe – in Übereinstimmung mit der Bewertung der Staatsanwaltschaft – ergeben, dass die ihm körperlich überlegene Ehefrau dem Angeklagten mit dem Santoku-Messer in ihrer Hand gegenüberstand und ihn unter Hinweis u. a. auf die Vorzüge des Nebenbuhlers weiter provozierte, als der Angeklagte seine Ehefrau bereits mit dem in die Höhe gehaltenen Stein in der Hand aufforderte, still zu sein. In einer solchen Situation halte man einen Angriff nicht für ausgeschlossen; man sei nicht arglos, und mit einem Messer in der Hand auch nicht wehrlos.

Die Staatsanwaltschaft und beide Verteidiger haben nach der Übersendung der schriftlichen Urteilsgründe jeweils ihre Revisionen zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. (pm/cdg) +++

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