In der Sauna angezeigt

Hakenkreuz auf Fuß und Bauch = Nazi? - Gericht beurteilt 50-Jährigen anders


Fotos: Marie Birkenstock

26.09.2024 / FULDA - Die Anklage im Fall, der am Donnerstagmorgen am Amtsgericht Fulda verhandelt wurde, schien auf einen eindeutig rechten Hintergrund zu deuten. Denn dem zur Tatzeit 50-jährigen Angeklagten legte die Staatsanwaltschaft zur Last, am 06.01.2024 sich der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig gemacht zu haben indem er am Tattag in einem Hallenbad in Künzell offen eine Hakenkreuztätowierung am linken Fuß sowie am Bauch zur Schau gestellt haben soll.


Zwar zeigte der Angeklagte vor Gericht weder Bauch noch Fuß vor, doch die Tätowierungen an Hals und Armen waren "flächendeckend". Vehement stritt der 50-jährige regelmäßige Saunagänger ab, Hakenkreuzsymbole als Tattoo zu tragen oder gar eine rechte Gesinnung zu haben. "Ich bin ein weltoffener Mensch und habe Tätowierungen mit Symbolen aus aller Welt, vor allem jüdischer und buddhistischer Herkunft, aber auch aus dem Iran oder Syrien", betonte er. Ihm sei zwar bewusst, dass man die Zeichen mit dem verbotenen Hakenkreuz verwechseln könne, doch wer ihn kenne, wisse, wie abwegig diese Vermutung bei ihm sei. Das slawische Schutzzeichen stehe im Buddhismus für Erneuerung. Er habe es sich vor über 20 Jahren wegen dieser Bedeutung nach Überwindung seiner Drogensucht stechen lassen und sei seither clean, führte er aus.

"Bestimmt kein Nazi!"

Richterin Häfner verlas die Aussage des Bademeisters des Künzeller Bades, der den Angeklagten damals darauf hingewiesen hatte, dass sich Badegäste an den beiden verbotenen Nazi-Symbolen auf Bauch und Fuß störten. Dieser hatte bei der Polizei ausgesagt, er kenne den 50-jährigen als langjährigen Stammgast, der zum Teil fünfmal in der Woche in die Sauna komme und habe sich schon oft mit ihm unterhalten. "Der ist ganz bestimmt kein Nazi", hatte der Bademeister bei seiner Befragung gesagt.

Staatsanwalt Patrick Greyer erklärte in seinem Plädoyer, dass es sich bei den beiden Tätowierungen eindeutig um Hakenkreuzsymbole handele, die als Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Kennzeichen zu Recht verboten seien. Mit diesem Propagandaverbot solle unter anderem verhindert werden, dass diese Zeichen verharmlost und wieder salonfähig würden. Er plädierte deshalb dafür, den 50-Jährigen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 50 Euro zu verurteilen.

Damit war der Verteidiger nicht einverstanden und wollte lediglich 30 Tagessätze á 40 Euro als angemessen gelten lassen. Sein Mandant habe nachweislich keine rechte Gesinnung, selbst die Verwechselbarkeit der Symbole eingeräumt und sich einsichtig gezeigt.

Für die strafrechtliche Bewertung des Falls sei die politische Gesinnung des Angeklagten völlig egal, führte die Richterin schließlich aus und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro. "Ich glaube ihm, dass er nicht rechtsgerichtet ist. Aber Menschen, die seine Tätowierungen sehen, können sie leicht mit verbotenen Hakenkreuzen verwechseln", führte sie aus. Die Sitzung endete mit gemeinsamen Überlegungen, wie der 50-Jährige die inkriminierten Tattoos künftig verändern oder entfernen lassen könnte, um von Saunabesuchern nicht erneut angezeigt zu werden. (ci)+++

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