Wichtiges Urteil in Karlsruhe
Falschparker-Bußgeld nur, wenn Fahrer auf frischer Tat erwischt werden?
O|N-Archivbild: Christopher Göbel
16.06.2024 / REGION -
Nach einem spektakulären Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mittwoch ist in der Presse von einer "Knöllchen-Revolution" die Rede. Zugrunde lag ein Fall aus Siegburg. Ein Fahrzeughalter fand einen Strafzettel wegen Falschparkens an seinem Wagen vor, den er aber nicht bezahlte und auch keine Angaben zum Fahrer machte. Daraufhin hatte er als vermeintlicher Fahrer einen Bescheid bekommen, gegen den er Einspruch einlegte. Der Fall landete vor Gericht, und der Halter wurde zu Bußgeld wegen Falschparkens verurteilt.
Doch damit war der Halter nicht einverstanden und legte Rechtsmittel ein. Und er bekam tatsächlich Recht. Die höchsten deutschen Richterinnen und Richter bestätigten, dass es nicht ausreicht, die Haltereigenschaft als Tätereigenschaft nachzuweisen. Nach Ansicht der Verfassungsrichter habe das Amtsgericht gegen das Willkürverbot verstoßen. Denn wer der wahre Täter war, sei in den vorherigen Instanzen nicht hinreichend geprüft worden. Das Schweigen des Beschuldigten dürfe nicht gegen ihn gewertet werden, es gelte die Unschuldsvermutung.
Das bedeutet für die Praxis: Ein Fahrzeughalter, der bestreitet sein Auto selbst im Parkverbot abgestellt zu haben, seinen Strafzettel nicht bezahlt und der tatsächliche Fahrer oder die Fahrerin nicht ermittelt werden kann, bekommt wie bisher von der Bußgeldstelle keinen Bußgeld-, sondern einen Kostenbescheid über die Verfahrenskosten.
Es ist daher in diesen Fällen der Parkverstöße zu erwarten, dass man zunächst um ein Bußgeld herumkommen kann, wenn nicht bewiesen werden kann, wer das Fahrzeug abgestellt hat. Aber insbesondere auf lange Sicht hat die Behörde bereits jetzt Mittel, den Halter bei Wiederholung zur Führung eines Fahrtenbuchs zu verpflichten. Ebenfalls kann der Halter für mögliche Verfahrenskosten in Anspruch genommen werden." (ci)+++
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