Stadt hofft auf Gesetzesänderung
Nach "Teo"-Urteil: Kontroverse Debatte um Ladenöffnungszeiten
Archivfoto: O|N/Henrik Schmitt
06.01.2024 / FULDA -
Das "Teo"-Urteil sorgt für Aufsehen: Seit Donnerstag ist eine große Diskussion entbrannt. Das vom 22. Dezember 2023 bekannt gemachte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in Kassel (O|N berichtete) untersagt die Öffnung der Mini-Supermärkte Tegut-"Teo" an Sonn- und Feiertagen. Die Fuldaer Handelskette verstößt laut dem VGH gegen das Hessische Ladenöffnungsgesetz. Kunden reagieren in den Sozialen Medien auf diese Entscheidung mit Kopfschütteln und stellen ähnliche Verkaufskonzepte infrage.
Auch OSTHESSEN|NEWS haben viele E-Mails zu dem Thema erreicht. O|N-Leser Martin Schäfer schreibt: "Wie ist denn die Rechtslage bei Verkaufsautomaten mit frischen Lebensmitteln, die von Landwirten angeboten werden? Oder für Getränke- bzw. Snackautomaten in Bahnhöfen? Selbst Zigarettenautomaten sind dann wohl rechtlich fraglich nach dieser Urteilsverkündung, oder?" Und Stefan Seng ergänzt: "Es erscheint grotesk, dass die Stadt sich erst um die Nahversorgung bemüht, um anschließend die Schließung zu verfügen und dem Unternehmer in alter Manier Steine in den Weg legt."
Das steckt hinter den Mini-Supermärkten "Teo"
Stadt Fulda: "Sind an Recht und Gesetz gebunden"
Während des laufenden Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Kassel beziehungsweise vor dem VGH hatte die Stadt Fulda jedoch auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, sodass die Verkaufsmodule bisher auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet waren.
Sonderregelungen an Tankstellen, Bahnhöfen und Automaten zum Direktvertrieb
Übrigens: Das Hessische Ladenöffnungsgesetz legt dar, dass es Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen für einige ausgewählte Bereiche gibt. Dazu zählen etwa Tankstellen, die "in der Zeit von 0 bis 24 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteile für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf" geöffnet haben dürfen. Ähnliches gilt für Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen "in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf". Und: Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe und Hofläden fallen ebenfalls in diese Kategorie.Handelsverband Hessen setzt sich für die Etablierung personalloser und voll digitalisierter begehbarer Automaten ein
Hauptgeschäftsführer Sven Rohde vom Handelsverband Hessen: "Ein gesetzliches Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung von personallosen und voll digitalisierten begehbaren Automaten in Hessen wäre keinesfalls zielführend, da dies innovationshemmend wirken und somit die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Handels beeinträchtigen würde. Um die begehbaren Automaten rentabel betreiben zu können, ist die Möglichkeit zur Öffnung an Sonn- und Feiertagen unerlässlich." Hoffnung auf eine Anpassung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes schöpft Rohde - genauso wie OB Wingenfeld - im neuen Koalitionsvertrag der künftigen hessischen Regierung. "Der Koalitionsvertrag benennt diese Option bereits. Wir werden uns in der neuen Legislatur genau dafür einsetzen." (mkr/pm) +++