Gnadenerlass
93 inhaftiere Personen dürfen an Weihnachten zu ihren Familien
Symbolfoto: ON/Carina Jirsch
20.12.2023 / REGION -
Der Hessische Minister der Justiz erlässt jedes Jahr einen Erlass, in dem die Voraussetzungen der vorzeitigen Entlassung geregelt werden. Umgesetzt wird der Erlass von den Staatsanwaltschaften, die als Gnadenbehörden tätig werden. Der einzelne Strafgefangene muss keinen Gnadenantrag stellen, allerdings scheidet eine vorzeitige Entlassung aus, wenn der Strafgefangene mit der Entlassung nicht einverstanden ist. In diesem Jahr sind in Hessen bislang 93 inhaftierte Personen (Stand: 13. Dezember 2023) aus Anlass des Weihnachtsfestes im Gnadenwege entlassen worden. Das Gnadenrecht folgt aus der Hessischen Verfassung.
Grundsätzlich kommen alle Strafgefangene für einen Gnadenerweis in Betracht, die eine von einem Gericht des Landes Hessen verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Strafarrest in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Hessen verbüßen und deren Strafende in die Zeit vom 24. November 2023 bis einschließlich 1. Januar 2024 fällt. Ausgenommen vom Gnadenerweis sind zum Beispiel Gefangene, die eine Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder eine Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer der in § 181b StGB genannten Straftaten (das sind insbesondere Taten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern) verbüßen. Auch wenn eine Anschlussvollstreckung vorgesehen ist (zum Beispiel Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren) scheidet ein Gnadenerweis aus.
Der gnadenweise Erlass von Ersatzfreiheitsstrafen umfasst nur solche bis zu 90 Tagessätzen. Das sind Strafen, die auch nicht in ein Führungszeugnis eingetragen werden. Ausgenommen sind auch bei Strafen von bis zu 90 Tagessätzen Verurteilungen aufgrund bestimmter Delikte, so zum Beispiel aufgrund von Verstößen gegen das Aufenthalts- oder Waffengesetz, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamten, wegen Landfriedensbruchs, wegen Sexualdelikten oder wegen politischer Straftaten. Auch Wiederholungstäter sind von der Möglichkeit des gnadenweisen Straferlasses ausgenommen.
"Der Gnadenerlass von den Ersatzfreiheitsstrafen in den genannten Fällen ist ein Gebot der Humanität. Wir wollen vermeiden, dass Täter noch Jahre später aufgrund einer eher geringfügigen Tat aus ihrer Umgebung, die sich möglicherweise inzwischen stabilisiert hat, zur Verbüßung einer Haftstrafe herausgerissen werden, ohne dass sie die erheblichen coronabedingten Verzögerungen bei der Vollstreckung ihrer Strafe zu vertreten haben. Corona hat auch in diesem Bereich zu einer Ausnahmekonstellation geführt. Hessen folgt mit diesem Weg hinsichtlich der in der Coronazeit aufgelaufenen Ersatzfreiheitsstrafen auch dem Vorbild anderer Bundesländer", erklärte Roman Poseck abschließend. (pm) +++
Archivfoto: ON/Carina Jirsch