Urteil noch nicht rechtskräftig

Ex-Vorstand Glebe gewinnt in erster Instanz gegen die VR-Bank Nordrhön

Die VR-Bank Nordrhön, hier am Hauptsitz am Hünfelder Rathausberg, befindet sich im Rechtsstreit mit dem Ex-Vorstand Carsten Glebe.
Fotos: Julia Schuchardt

22.09.2023 / REGION - Der Ex-Vorstand der Raiffeisenbank Asbach-Burghaun Carsten Glebe erzielt einen Teilerfolg gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Im Rechtsstreit mit der VR-Bank Nordrhön, die mit der Raiffeisenbank Asbach-Burghaun vor einigen Jahren fusionierte, stellte das Fuldaer Landgericht in erster Instanz fest, dass sein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Im Jahr 2020 war Carsten Glebe als Vorstand abberufen und fristlos gekündigt worden.



"Die Kammer hat mit Urteil vom 8. September der Klage insoweit stattgegeben, als dass festgestellt wurde, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht. Nach Auffassung der Kammer waren die von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen mangels Vorliegens eines Kündigungsgrunds unwirksam", erklärte das Landgericht Fulda auf OSTHESSEN|NEWS-Anfrage zum Urteil.

"So setzt eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Vorstandsmitglieds nach § 626 Abs. 1 BGB voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Konkret waren von der Kammer also das Interesse der Beklagten an der sofortigen Entlassung ihres Vorstandsmitglieds gegen das Interesse des Klägers an der ordnungsgemäßen Fortsetzung seines Anstellungsverhältnisses abzuwägen", schreibt das Landgericht in der Begründung weiter.

Schwerwiegender Grund muss für Kündigung vorliegen

Dabei war laut dem Gericht auch zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei langjährigen Dienstverhältnissen wie hier – der Kläger ist bereits seit 2006 bei der Bank angestellt gewesen und wurde 2011 zum Vorstand berufen – der Kündigungsgrund schwer wiegen muss, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

"Anhand dieser Kriterien ist die Kammer nach umfassender Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten für die Kündigung angeführten Gründe nicht ausreichend waren, um das Anstellungsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos zu beenden", führte das Landgericht das Urteil weiter aus.

Laut der VR-Bank Nordrhön habe sich Glebe im Zuge eines Immobilienprojekts einen persönlichen finanziellen Vorteil gesichert und zudem es aufgrund von Versäumnissen es zu hohen Baukostenüberschreitungen gekommen sei. Diese Vorwürfe sah das Gericht in ihrem Urteil nicht als erwiesen an.

Das Gericht sah zudem keinen ausreichenden Kündigungsgrund in den Behauptungen der VR-Bank Nordrhön, der Kläger habe des Aufsichtsrats nicht hinreichend informiert oder gegen seine vertragliche Geheimhaltungspflicht verstoßen. "Soweit schließlich Versäumnisse in Bezug auf geldwäscherechtliche Anforderungen Gegenstand der Kündigung waren, hat die Kammer auch hierin keinen ausreichenden Kündigungsgrund im Sinne der zuvor skizzierten Anforderungen gesehen. Zwar habe es solche Versäumnisse gegeben, indes seien diese vor allem auf die interne Organisation der Beklagten und die hohe personelle Fluktuation zurückzuführen", erörtert das Landgericht Fulda schriftlich weiter.

Arbeitsverhältnis bis zum 30. November 2025

"Hingegen sieht die Kammer die Aufsichtsratsbeschlüsse als wirksam an, da hier nicht gegen die einzuhaltenden Förmlichkeiten verstoßen wurde. Dies bedeutet, dass der Kläger wirksam als Vorstandsmitglied der Beklagten abberufen wurde. Hiervon rechtlich zu trennen ist aber sein Anstellungsverhältnis bei der Beklagten, welches unverändert fortbesteht und das aufgrund der wirksam erklärten ordentlichen Kündigung von Carsten Glebe zum 30. November 2025 enden wird", ergänzt das Landgericht abschließend.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung möglich, welches binnen eines Monats ab Zustellung eingelegt werden müsste. Für die Entscheidung über die Berufung wäre dann das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig. "Eine eingehende Prüfung des Urteils anhand der vollständig abgefassten Urteilsgründe und eine Entscheidung der Bank, ob Rechtsmittel eingelegt werden sollen, steht noch aus", teilte die VR-Bank Nordrhön schriftlich auf O|N-Nachfrage mit.

Zum Hintergrund: Der Anwalt von Carsten Glebe meldete sich via Pressemitteilung zu Wort und erhob dabei zudem mehrere Vorwürfe gegen die VR-Bank Nordrhön - die Mitteilungen liegen OSTHESSEN|NEWS ebenfalls vor. (kku)+++

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