Entschädigungen, Ersatzbeförderung

Pilotenstreik bei Lufthansa: Welche Rechte haben Betroffene?

Pilotenstreik bei der Lufthansa am Freitag: Etwa 800 Flüge wurden gestrichen, 130.000 Passagiere sind betroffen.
Fotos: Henrik Schmitt

03.09.2022 / REGION - Streik-Freitag bei der Lufthansa: Die Piloten der Airline hatten bereits im Vorfeld den eintägigen Arbeitskampf angekündigt. Etwa 800 Flüge wurden gestrichen, 130.000 Passagiere sind betroffen. Viele davon hatten versucht, ihren Flug noch umzubuchen. Doch geht das überhaupt so einfach? Und welche Entschädigungen stehen Betroffenen zu? Der ADAC klärt auf.



"Wenn Ihr Flug von einem Streik betroffen ist, sollten Sie schon am Flughafen tätig werden", so der Tipp vom ADAC. Bietet die streikende Airline nicht von selbst einen Ersatzflug an, ist es ratsam, eine Frist zu setzen. "Je näher die geplante Abflugzeit liegt, desto kürzer kann diese sein. Sie können selbst einen Ersatzflug buchen, wenn die Airline nicht reagiert." Außerdem ist es wichtig, Belege für Zusatzkosten, wie selbst gebuchten Ersatzflug, aber auch Kosten für Verpflegung, Getränke oder Hotel, aufzubewahren. "Pauschalreisende sollten sich auch an den Reiseveranstalter wenden. Dieser ist Vertragspartner und daher zuständig."

EuGH-Urteil: Bei Pilotenstreik bekommen Passagiere Geld zurück

Grundsätzlich gilt, dass den Fluggästen bei Annullierung des Fluges eine Entschädigung zusteht. Aber: Wenn sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, kann man keine Entschädigung verlangen. "Darunter versteht man Umstände, die für die Airline nicht beherrschbar sind." Und dies kann beispielsweise ein Streik sein. Allerdings muss bei jedem Streik im Einzelfall geprüft werden, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. 

Beim aktuellen Pilotenstreik der Lufthansa können Passagiere allerdings ihr Geld zurückbekommen: Denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein organisierter Streik, mit dem zum Beispiel Piloten der Airline eine Gehaltserhöhung durchsetzen wollen, für die Airline kein außergewöhnlicher Umstand ist. "Der EuGH wertete dies als internes, beherrschbares und vorhersehbares Ereignis für die Airline."

Zudem muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass Fluggäste sicher ihren Urlaubsort erreichen. "Wird der gebuchte Flug wegen eines Streikes annulliert, muss sich der Reiseveranstalter um einen Ersatzflug kümmern. Bietet er Ihnen keine gleichwertige Alternative an, dürfen Sie selbst einen Ersatzflug buchen. Die Kosten können Sie vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen. Erreichen Sie wegen eines Streiks bei der Airline Ihren Urlaubsort später als geplant, liegt ein Reisemangel vor. Sie können bei Ihrem Reiseveranstalter den Reisepreis anteilig mindern."

Ersatzbeförderung

Klar ist, wenn der Flug gebucht ist, muss die Airline die Kunden zum Endziel befördern. Wenn wegen eines Streiks nicht geflogen werden kann, muss sie sich um eine kostenlose Beförderung, auch per Bus oder Bahn, kümmern. Wenn dies nicht der Fall ist und dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Betroffene verlangen, dass diese ersetzt werden. 

"Erreichen Sie wegen eines Streiks bei der Airline Ihren Urlaubsort später als geplant, liegt ein Reisemangel vor. Sie können bei Ihrem Reiseveranstalter den Reisepreis anteilig mindern."

Sind Sie auch vom Pilotenstreik der Lufthansa betroffen? Hier können Sie Ihre Ansprüche prüfen. (ld) +++





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