Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen

Drei Windkraftanlagen und Ausnahme von Tötungsverbot rechtswidrig

Ein Rotmilan, um den es beim urteil des Verwaltungsgerichts Gießen geht
Foto: NI, Harry Neumann

26.08.2022 / ALSFELD - Mit einem Bescheid aus Dezember 2019 waren vom Regierungspräsidium Gießen (RP) in Alsfeld drei Windenergieanlagen (WEA) genehmigt worden, die zusammen mit weiteren drei WEA die "Windfarm Homberg" ermöglichen sollten. Das Verfahren war seinerzeit ein Präzedenzfall, weil erstmals in Hessen eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Tötung von Individuen der hessischen Verantwortungsarten Rotmilan und Schwarzmilan erteilt wurde, was die NI für nicht vereinbar mit geltendem Recht hält. Das teilt die Initiative in einer Pressemitteilung mit.



Vor allem deswegen habe der Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) Klage eingereicht. Das Verwaltungsgericht Gießen (VG) habe in seinem Urteil vom heutigen Freitag die Genehmigung aufgehoben. Nun liege auch die umfangreiche Urteilsbegründung vor.

Das Gericht habe entschieden, dass ein Verstoß gegen das Tötungsverbot in Bezug auf den Rotmilan vorliege, der auch nicht durch eine Ausnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz legalisiert werden dürfe. Die Kammer habe - auch nicht aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls - keinen Anlass gesehen, für den Rotmilan von einem im sogenannten Helgoländer Papier als Fachkonvention empfohlenen Mindestabstand von 1.500 m zwischen Horst und Windenergieanlagen abzuweichen. Die dortigen Abstandsempfehlungen stellten laut Gericht "den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand" dar.

Für eine Ausnahme vom Tötungsverbot lägen nach Ansicht des VG Gießen keine "Tatbestandvoraussetzung" vor. Hier sei das RP Gießen zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Erhaltungszustand des Rotmilans durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht verschlechtern werde. Das Gericht erachte die vom Genehmigungsbescheid eingeschlossene artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung als rechtswidrig: "Nach Einschätzung des Gerichts erweist sich deshalb auch die mit dem Genehmigungsbescheid vom 11. Dezember 2019 erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG als rechtswidrig". Es könne deshalb dahin stehen, ob die angefochtene Genehmigung des Beklagten noch an weiteren Fehlern leide, "auf die sich die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage ebenfalls berufen hat", so das VG. Die Berufung gegen dieses Urteil sei nicht zugelassen worden.

Stellungnahme der Naturschutzinitiative e.V. (NI)

"Wir begrüßen, dass das Gericht die Bedeutung des sogenannten Helgoländer Papiers als Fachkonvention und Bewertungsgrundlage herausgestellt hat, da dieses den "aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand" darstelle. Daher habe die Genehmigungsbehörde auch keinen Spielraum mehr für eine sogenannte "Einschätzungsprärogative", da sich mit diesem Papier ein wissenschaftlich anerkannter Maßstab durchgesetzt habe, so dass gegenteilige Standpunkte nicht mehr vertretbar seien. Daher, so das Verwaltungsgericht, seien die beantragten Anlagen auch nicht genehmigungsfähig. Rotmilane gehören laut Urteil sowohl absolut als auch bezogen auf den Brutbestand zu den häufigsten Schlagopfern in Deutschland. Sie sind eine besonders windenergiesensible und kollisionsgefährdete Vogelart und gehören laut Gerichtsurteil zu den Vogelarten mit dem relativ höchsten Kollisionsrisiko. Mehr als 50% des weltweit auf maximal nur noch 22.000 Brutpaare geschätzten Rotmilanbestandes leben in Deutschland, etwa 5% davon in Hessen. Hier steht der Rotmilan bereits auf der Vorwarnliste der gefährdeten Vogelarten (Rote Liste). Deutschland und Hessen haben daher eine besonders hohe Verantwortung für diese Art", erklärte der hessische Landesvorsitzende der Naturschutzinitiative (NI), Harry Neumann.

Schon hieraus ergebe sich "mit Blick auf Artikel 20 a GG und Artikel 26 b der Verfassung des Landes Hessen (HV) eine herausragende Schutzverantwortung des Beklagten für diese Vogelart", so das VG Gießen.

"Folgerichtig hat das VG daher deutlich herausgestellt, dass das Tötungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes Individuen bezogen sei. Der Schutz der Arten, der Biodiversität, der Lebensräume und des Klimas dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden, sondern müssen in der ökologischen Krise zusammen gedacht werden.

Wir fordern daher die Landesregierung auf, den Wäldern, dem Schutz der Arten, der Lebensräume und der Biodiversität die gleiche Bedeutung zukommen zu lassen wie dem Klimaschutz und die aktuellen Erkenntnisse der Wissenschaft zu berücksichtigen. Dies sei in diesem Vorhaben laut VG nicht erfolgt. Eine echte Energiewende kann nur gelingen, wenn sich der derzeitige klimapolitische Tunnelblick öffnet, das gesamte Ökosystem mit seinen vielfältigen Verflechtungen und Abhängigkeiten, naturbasierte Lösungen wie der Moorschutz, Wildnisentwicklung, Renaturierung degradierter Ökosysteme und das tatsächliche Einsparen von Energie in den Mittelpunkt gestellt wird", erklärte Harry Neumann, hessischer Landesvorsitzender der NI. (pm)+++

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