RP Gießen/Kassel beenden Allgemeinverfügung

Grund: "Höhepunkt der Infektionswelle durch Omikron-Variante ist überschritten"

Einige Berufsgruppen, etwa aus dem medizinischen Personal, sollen mit der Beendigung der Allgemeinverfügung entlastet werden
Symbolbild: Pixabay

10.03.2022 / REGION - Die Regierungspräsidien Gießen und Kassel heben die mit Wirkung zum 19. März 2022 Anfang Februar beziehungsweise Ende Januar in Kraft getretenen Allgemeinverfügungen auf. Diese ermöglichten in bestimmen Bereichen der kritischen Infrastruktur Arbeitnehmerinnen und -nehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen sowie die tägliche Höchstarbeitszeit auf maximal zwölf Stunden pro Tag heraufzusetzen. Hintergrund des Widerrufs ist die abgeschwächte Omikron-Welle und die damit gesunkenen Personalausfälle aufgrund von Infektionen, Quarantänen und Isolationen infolge des Coronavirus (SARS-CoV-2), die prognostisch weiter abnehmen werden.



Noch vor einem Monat hatten die mittelhessischen Betriebe aufgrund rasant steigender Infektionen mit dem Coronavirus zahlreiche Personalausfälle aufgrund von Erkrankungen, Quarantänen und Isolationen ihrer Beschäftigten zu verkraften. Um die existenzielle Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, hatten die Regierungspräsidien Allgemeinverfügungen erlassen. Diese traten Ende Januar/Anfang Februar in Kraft und ermöglichten es in bestimmen Bereichen der kritischen Infrastruktur, Arbeitnehmerinnen und -nehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Ferner wurde die tägliche Höchstarbeitszeit auf maximal zwölf Stunden pro Tag heraufgesetzt.

Der Zenit der Omikron-Welle ist nunmehr überschritten. Seit etwa zwei Wochen verzeichnen die Gesundheitsämter niedrigere Zahlen an Neuinfektionen, die sich nunmehr in Hessen auf etwa 1000 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bewegen. Aufgrund dessen haben die Regierungspräsidien Gießen und Kassel entschieden, die Allgemeinverfügungen formal zu widerrufen. Speziell für diesen Fall war der Widerruf darin vorbehalten worden.

Um dennoch auch die Interessen der Arbeitgeber hinreichend zu berücksichtigen, tritt der Widerruf erst mit Wirkung zum 19. März in Kraft. So haben die Arbeitgeber, die von den Allgemeinverfügungen Gebrauch gemacht haben, einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf, um ihre interne Organisation und Personalplanung auf die geänderte Situation anzupassen. Weiterhin können Arbeitgeber, die im Einzelfall noch an hohen Personalausfällen infolge der Omikron-Welle leiden, gesondert einen Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes stellen.

Die jeweiligen Widerrufe der Allgemeinverfügungen können auf den Homepages des Regierungspräsidien Gießen und Kassel unter www.rp-giessen.de/presse/öffentliche-bekanntmachungen/allgemeinverfügungen-coronavirus-sars-cov-2 ; https://rp-kassel.hessen.de eingesehen werden. (pm) +++

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