Urteil im "Fleischklopfer-Prozess"

Nach lebensgefährlicher Attacke: Vier Jahre Freiheitsstrafe für 57-Jährigen

Am Freitagvormittag wurde der Angeklagte zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Fotos: Carina Jirsch

05.02.2022 / FULDA - Urteilsverkündung am Freitagvormittag im Fall des 57-Jährigen, der seinen langjährigen Vertrauten und Freund im Juli vergangenen Jahres in Fulda-Lehnerz mit Fleischklopfer und Messer lebensgefährlich verletzt hat. Nach den Plädoyers am Donnerstag (O|N berichtete) wurde am Freitag das Urteil verkündet. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung kamen zur Einschätzung, dass es sich bei der Tat nicht um einen Mordversuch, sondern um gefährliche Körperverletzung handelte. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu vier Jahren Freiheitsstrafe.



Bisher war strittig, ob der Angeklagte voll verantwortlich für diese Attacke aus heiterem Himmel oder aber durch Vorerkrankung plus Medikamentenkonsum vermindert schuldfähig ist. Der Angeklagte hatte sein Opfer mit dem Fleischklopfer auf den Kopf geschlagen. Danach führte er ihm mit einem Messer Stichwunden zu und verletzte ihn mit einem weiteren Schlag mit dem Fleischklopfer. Dabei habe er den Tod des Geschädigten laut Staatsanwaltschaft mindestens billigend in Kauf genommen.

Der Angeklagte sei während der Tat in eine vorübergehende krankhafte, seelische Störung verfallen. Die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik wurde aufgrund fehlender Symptomatik einer chronischen Erkrankung ausgeschlossen.  Die Strafe sei laut Staatsanwaltschaft, im, für diese Tat unteren Strafrahmen, einzuordnen. Grund dafür sei unter anderem, dass der Angeklagte Reue gezeigt und sich kooperativ verhalten habe. Zum Zeitpunkt der Tat sei der Angeklagte starker nervlicher Belastung ausgesetzt gewesen. Die Tat sei ihm "wesensfremd" und völlig atypisch für ihn. Es gebe keinerlei plausibles Motiv dafür, den einzigen Menschen, der ihm immer geholfen habe, töten zu wollen.

Trotzdem hätten die Verletzungen des Opfers, welches noch heute stark physisch und psychisch eingeschränkt ist,  tödlich enden können. Der Angeklagte erfülle somit die Faktoren der gefährlichen Körperverletzung. Er war im Besitz von zwei Tatwerkzeugen und verursachte bei der Tat lebensgefährliche Verletzungen. Im Zuge dieser schweren Verletzungen bestand außerdem laut Staatsanwaltschaft eine "große Nähe zur Vollendung der Tat". (Lea Hohmann) +++

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