Allgemeinverfügungen aufgehoben
Ab sofort gilt nur noch die Bundesnotbremse im Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Archivfoto: Gerhard Manns
27.04.2021 / KREIS HEF-ROF -
Mit sofortiger Wirkung hat der Landkreis Hersfeld-Rotenburg seine beiden Allgemeinverfügungen aufgehoben. Landrat Dr. Michael Koch sagt: "Durch die beschlossene Bundes-Notbremse haben wir nun Maßnahmen, die bundesweit gelten. Diese wollen wir auch im Landkreis Hersfeld-Rotenburg umsetzen. Wenn die Bundesregelung überhaupt einen Vorteil bringt, dann sind es flächendeckende, einheitliche Regelungen."
Welche Regelungen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg gelten:
Kontaktbeschränkungen
Nächtliche Ausgangsbeschränkung bei Inzidenz über 100
ÖPNV
Bei der Nutzung besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
Öffnungen von Geschäften:
Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. Insbesondere ist beim Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs eine begrenzte Kundenzahl erlaubt (richtet sich nach Größe des Geschäfts).
In allen weiteren Geschäften ist Einkaufen mit Termin und einem aktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich. Ebenso bleibt der Dienstleistungsbereich, soweit nicht ausdrücklich genannt, offen, beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches. Diese Regelungen gelten jetzt auch für Baumärkte, die nicht mehr pauschal geöffnet sind.
Alle Geschäfte, die bis zu einer Inzidenz von 150 Terminshopping("Click and meet") anbieten durften, müssen ab dieser Stufe schließen. "Click and collect", also die Abholung von Waren beziehungsweise deren Auslieferung, bleibt weiterhin möglich.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen sind nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken und nur mit FFP2-Maske zulässig. Ausnahmen sind der Friseurbesuch und die Fußpflege, hier muss zusätzlich ein negativer Corona-Test vorgelegt werden. Kosmetik- und Tattoostudios müssen schließen, ebenso Fitnessstudios und Solarien.
Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten:
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Abholung- und Lieferdienste sind weiterhin möglich.
Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.
Für alle anderen gilt: Die Ausübung des kontaktlosen Individualsports ist alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes möglich. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
Schulen und Kitas
Im Hinblick auf die Schulen und Kindergärten ändert sich aufgrund der hohen Inzidenz im Kreis grundsätzlich nichts: Bei einer Inzidenz über 165 ist der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt. Eine Notbetreuung wird gewährleistet. Mögliche Ausnahmen bilden die Abschlussklassen. (pm)+++