Rechtliche Möglichkeiten erschöpft
"Tiere müssen getötet werden": Kein Zurück mehr nach Urteil des VHG Kassel
Archivfoto: O|N / Maria Franco
20.01.2021 / FREIENSTEINAU -
Zum Hintergrund: Anfang des Jahres war die Geflügelpest erstmals in einer privaten Vogelhaltung in Hessen ausgebrochen. Innerhalb weniger Tage zeigten 16 Pfauen des Freiensteinauer Tierhalters massive Krankheitserscheinungen und verendeten. Das Veterinäramt des Vogelsbergkreises wurde informiert, zwei der verendeten Pfauen wurden untersucht, durch das Landeslabor und das Friedrich-Loeffler-Institut wurde HPAIV H5N8 nachgewiesen. Der letzte überlebende Pfau verendete in der vergangenen Woche, er wurde ebenfalls im Landeslabor untersucht, das positive Ergebnis ging am Montag ein und bestätigte ein fortwährendes Seuchengeschehen im Bestand.
Verordnung schreibt Tötung der Tiere vor
Das weitere Vorgehen in einem solchen Fall ist in der Geflügelpestverordnung klar geregelt: Oberstes Ziel ist, den Infektionsherd schnellstmöglich zu beseitigen und einer weiteren Verbreitung der Seuche Einhalt zu gebieten. Die Geflügelpestverordnung schreibt daher die Tötung aller Tiere im Bestand vor, da das infektiöse Virus durch verbliebene Tiere freigesetzt und an Wildvögel oder benachbarte Geflügelbestände übertragen werden kann. In Freiensteinau beispielsweise hatte das Wassergeflügel Zugang zu einem öffentlichen Gewässer – genau wie Wildvögel. Zudem führt das Friedrich-Loeffler-Institut in seiner "Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV in Deutschland" aus, dass HPAIV H5/N8 nicht nur bei toten, sondern auch bei klinisch gesund beprobten Enten und Gänsen bzw. in Kotproben dieser Vögel nachgewiesen werden konnte. Die Maßnahmen der Geflügelpestverordnung gelten auch für artengeschützte Tiere.Alle Möglichkeiten ausgeschöpft
Auch Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Tötung durch Freitestung (negative Untersuchung auf HPAI) von Einzeltieren sind nach Geflügelpestverordnung danach nicht möglich.Bestätigt wurde dies auch vom hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, der am Montag über die Beschwerde des Tierhalters entschied (Siehe: Mehr zum Thema"). Eine Ausnahmegenehmigung könne "aufgrund des vom Antragssteller vorgelegten Biosicherheitskonzepts zu seinen Gunsten nicht getroffen werden", erklärt der VGH am Dienstag in einer Pressemitteilung.
Der Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht anfechtbar. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten des Tierhalters erschöpft. (pm) +++