Feuerwerksverbot an Silvester
Allgemeinverfügung verlängert: Ausgangssperre zieht sich bis 10. Januar!
Archivfotos: O|N/Martin Engel
29.12.2020 / FULDA -
Ab 21 Uhr ist weiterhin Schluss: Der Landkreis Fulda hat die bisher geltende Allgemeinverfügung verlängert. Grund dafür ist der anhaltend hohe Inzidenzwert - die weitere Ausbreitung des Corona-Virus muss verhindert werden. Die Folge: Die Ausgangssperre gilt nun bis einschließlich 10. Januar. Diese Regelung schließt auch die Silvesternacht mit ein. Ursprünglich sind die Maßnahmen bis zum 29. Dezember angesetzt gewesen.
Die neue Allgemeinverfügung tritt ab Mittwoch, 30 Dezember in Kraft. Heißt konkret: Von 21 Uhr bis 5 Uhr morgens ist der Aufenthalt ohne triftige Gründe in der Öffentlichkeit untersagt. Die Allgemeinverfügung beinhaltet zudem ein Feuerwerks-Verbot. Im privaten Bereich werde die dringende Empfehlung ausgesprochen, das Zünden von Feuerwerkskörpern zu unterlassen. "Denken Sie bitte bei allem, was Sie vorhaben, daran: Wir müssen alles tun, um die Notaufnahmen der Krankenhäuser zu entlasten", sagt Landrat Bernd Woide und ergänzt: "Jeder, der auch nur mit einer blutenden Fingerkuppe in die Notaufnahme, ist definitiv ein Fall zu viel."
Hoher Inzidenzwert
Noch gibt es im Landkreis Fulda keine Entwarnung: Der 7-Tage-Inzidenz-Wert liegt auch am Montag bei 205,2. Gemäß des Präventionsmaßnahmen- und Eskalationskonzeptes des Landes Hessen ist bei einem Inzidenzwert von über 200 eine Ausgangsbeschränkung im Wege der Allgemeinverfügung zu erlassen. "Das Konzept sieht vor, dass diese Verfügung erst dann aufzuheben ist, wenn der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 200 liegt", erläutert Erster Kreisbeigeordneter Frederik Schmitt. "Die Inzidenz im Landkreis Fulda liegt weiterhin dauerhaft über 200. Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung war daher erneut erforderlich."Besuch in Einrichtungen
Für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen gilt weiterhin: Vor dem Besuch muss gegenüber der Einrichtung ein negatives Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) vorgelegt werden. Der Test darf maximal 48 Stunden zurückliegen oder muss vor Ort in der Einrichtung vorgenommen werden. Für die Sterbebegleitung kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die betreffenden Einrichtungen wurden vom Landkreis über die neue Regelung informiert.
Der komplette Text der Allgemeinverfügung kann nach gesonderter Terminvereinbarung eingesehen werden beim Landkreis Fulda, Fachdienst Rechtsangelegenheiten, Wörthstraße 15, 36037 Fulda. Zusätzlich ist er auf der Website des Landkreises unter www.landkreis-fulda.de veröffentlicht. (mkr/pm) +++