Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Weg frei für die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6. Oktober 2020 entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Kriminalität auch für IP-Adressen möglich ist.
Symbolbild: Pixabay

10.10.2020 / REGION - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6. Oktober 2020 entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Kriminalität auch für IP-Adressen möglich ist.



Justizministerin Eva Kühne-Hörmann: "Diese Entscheidung aus Straßburg ist die lange erhoffte Klarstellung, um endlich noch effektiver gegen Kinderpornografie und Cybercrime vorgehen zu können. Zwar betreffen die jetzigen Entscheidungen nicht das deutsche Recht. Da aber die deutschen Vorgaben für die Vorratsdatenspeicherung die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ohnehin nicht verpflichten, die allgemeine und unterschiedslose Übertragung oder Speicherung von Verkehrsdaten und Standortdaten zum Zwecke der Verbrechensbekämpfung im Allgemeinen vorzusehen, bin ich sehr zuversichtlich, dass in Bezug auf IP-Adressen die deutsche Regelung nunmehr endlich umgesetzt werden kann."

Hintergrundinformationen:

In der Urteilsbegründung nimmt der Gerichtshof ausdrücklich auf die Bekämpfung der Kinderpornografie Bezug und erkennt an, dass im Falle einer online begangenen Straftat die IP-Adresse das einzige Ermittlungsmittel sein kann, dass es ermöglicht, einen Täter zu identifizieren.

Der Europäische Gerichtshof führte aus, dass das europäische Recht gesetzgeberischen Maßnahmen nicht entgegensteht, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen vorsehen, die der Quelle einer Kommunikation zugeordnet sind, sofern die Dauer der Vorratsspeicherung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist. Unzulässig bleibt weiterhin lediglich die allgemeine und unterschiedslose Übertragung oder Speicherung von Verkehrsdaten und Standortdaten zum Zwecke der Verbrechensbekämpfung im Allgemeinen oder zum Schutz der nationalen Sicherheit.

Der EuGH hat klargestellt, dass es den Mitgliedsstaaten erlaubt ist, zur Bekämpfung der Kriminalität gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Daten über die zivile Identität der Nutzer von Mitteln der elektronischen Kommunikation vorsehen, wobei die Mitgliedstaaten insoweit nicht verpflichtet sind, die Dauer der Vorratsspeicherung zu begrenzen.(pm) +++

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