Viele Menschen noch verunsichert
Welche Geschäfte haben geöffnet, welche nicht? Verordnung in Kraft getreten
Symbolbild: Pixabay
18.03.2020 / REGION -
Viele Menschen sind verunsichert: Welche Geschäfte haben weiterhin geöffnet? Was ist geschlossen oder verboten? Seit Mittwochmorgen ist die Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Coronavirus offiziell in Kraft. OSTHESSEN|NEWS fasst hier die wichtigsten Veränderungen zusammen. Die Verordnung soll laut Regierungschef Volker Bouffier (CDU) zunächst bis zum 19. April gelten.
Weiterhin geöffnet haben Lebensmittelgeschäfte (Bsp: Metzger, Bäcker, Supermärkte), Wochenmärkte, die Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Poststellen, Waschsalons, Tankstellen, Reinigungen, Frisöre, der Zeitungsverkauf, die Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Allerdings erfolgt die Öffnung der Einrichtungen unter verschärften Hygienemaßnahmen. Dabei sollen unter anderem Warteschlangen vermieden werden. Zudem dürfen Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben. Des Weiteren können Dienstleister und Handwerker weiterhin ihrer Arbeit nachgehen.
Auch die Restaurants sind von den Maßnahmen stark eingeschränkt: Sie dürfen frühestens um sechs Uhr öffnen und müssen bereits um 18 Uhr schließen. Zudem müssen sie gewährleisten, dass beim Aufenthalt im Restaurant die Hygienevorschriften eingehalten werden. Dabei soll besonders auf den Mindestabstand 1,50 Meter gewahrt werden. Zudem müssen die Gaststätten ihre Besucherzahl auf ein Drittel der vorhandenen Plätze reduzieren. Des Weiteren ist auch die mobile Lieferung, bei der Einhaltung der Hygienevorschriften, weiter sichergestellt. Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken - etwas aus dienstlichen Gründen - erlaubt. Tourismus-Übernachtungen sind verboten.
Ausdrücklich geschlossen haben folgende Einrichtungen und Angebote: Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Bars, Clubs Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen!).
Auch jegliche "Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen sind untersagt. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind ebenfalls untersagt. Allen Glaubensgemeinschaften bleibt es unbenommen, alternative Formen der Glaubensbetätigung auszuüben, die nicht mit Zusammenkünften von Personen verbunden sind, zum Beispiel Angebote im Internet", heißt es in der Verordnung.
Damit ist das öffentliche und normale Leben weitgehend lahmgelegt. Man kann nur hoffen, dass diese einmonatigen Maßnahmen fruchten und die Corona-Pandemie somit eingedämmt und verlangsamt werden kann. (Kevin Kunze)+++