"Dürfen die das denn?"

Thema Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz - Abzocke oder erlaubt?

Hier steht es ganz deutlich: ein Regelverstoß kostet 30 Euro
Fotos: O|N

22.01.2020 / REGION - Knöllchen nerven jeden - da ist es kein Wunder, dass die meisten Autofahrer angesichts der Schlagzeilen zum Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main blanke Schadenfreude empfinden: die spektakuläre Entscheidung des OLG zum unrechtmäßigen Strafzettelverteilen privater Dienstleister beherrscht nach wie vor die öffentliche Diskussion. Doch nachdem inzwischen ziemlich klar ist, dass es für die unberechtigt erhobenen Knöllchen kaum Aussicht auf Rückerstattung gibt, taucht eine neue Frage zum selben Thema auf: was ist eigentlich mit den Privatfirmen, die auf Supermarktparkplätzen meist teure Strafzettel verteilen. Ist das denn erlaubt?



Fast jede Woche beschweren sich Leser in empörten Zuschriften an die O|N-Redaktion über die "miese Abzocke" auf Kundenparkplätzen - in Fulda z.B. am Bahnhof, beim Supermarkt in der Dalbergerstraße oder dem Rhönhof in Eichenzell. (Wir haben mehrfach darüber berichtet.) Hier kontrollieren private Dienstleister, ob ein Parkschein oder eine Parkscheibe auf dem Armaturenbrett liegt - und wehe, wenn das vergessen wurde oder die erlaubte Parkzeit überschritten wurde. Dann wird es teuer. Aus vielen Erfahrungsberichten geht hervor, dass es auch nichts nützt, wenn man den Parkplatzwächtern einen Kassenzettel als Beweis bringt, dass man tatsächlich dort einkaufen war. Kulanz ist offenbar ein Fremdwort für die Betreiber. Und wer nicht zahlt, muss auch noch mit horrenden Mahngebühren rechnen.

Doch trotz des gerade erfolgten OLG-Urteils ist diese Praxis rechtlich zulässig, private Unternehmen dürfen diese Parkplätze überwachen und die Falschparker zur Kasse bitten. Doch auch hier gelten Regeln und nicht jeder Parkplatz-Strafzettel ist rechtens. Grundsätzlich gilt, dass der Betreiber über seine Parkkonditionen deutlich sichtbar informieren muss und auch nicht wesentlich höhere Strafgebühren verhängen darf, als Ordnungsamt und Polizei es für Parkverstöße tun. Die Hinweisschilder, die auf die Regelung auf dem privaten Parkplatz verweisen, müssen nicht nur ausreichend groß, sondern auch an gut sichtbarer Stelle (nicht versteckt in der hintersten Ecke) angebracht sein. Dort müssen die Kosten für Verstöße gegen die Bedingungen klar erkennbar sein und auch vermerkt werden, ob und wann abgeschleppt wird. 

Welche Höhe von Verwarngeldern noch "im Rahmen" sind und wann man wirklich von Abzocke sprechen kann, ist nicht ganz so eindeutig. Die Bußgelder für einfache Parkverstöße belaufen sich auf 10 bis 15 Euro. Doch auf privat betriebenen Parkplätzen werden auch doppelt so hohe Summen verlangt, ohne dass dies als überhöht angesehen wird. Wer aber mehr als doppelt so viel zahlen soll, kann sich zum Beispiel bei den Verbraucherberatungen erkundigen, ob das noch zulässig ist. Dort bekommt man auch kompetente Hilfe, wenn man bei Nichtbezahlen des Strafzettels deutlich überhöhte Mahn- oder Inkassogebüren berechnet bekommt. (Carla Ihle-Becker)+++

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