Öffnungsklausel für Hessen nutzen
IHK verabschiedet Resolution zur Grundsteuerreform
Fotos: IHK Fulda
18.12.2019 / FULDA -
Vergangene Woche hat die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Fulda eine Resolution zur Grundsteuerreform verabschiedet. Der Hessische Industrie- und Handelskammertag (HIHK) unterstützt diese Forderungen. Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) vom 10. April 2018. Danach sind die Einheitswerte als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer nicht verfassungskonform. Für eine Neuregelung wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2019 gesetzt. Die Umsetzung der Reform durch die Finanzverwaltung muss dann bis spätestens Ende 2024 erfolgen.
„Viele Kommunen haben in der Vergangenheit die Hebesätze der Grundsteuer erhöht, oft über das Maß hinaus, das inflationsbedingt angemessen gewesen wäre“, betont Dr. Christian Gebhardt, Präsident der Industrie- und Handelskammer Fulda. „Das bedeutet für Unternehmen und Bürger gleichermaßen eine steigende Belastung vor. Und das gilt umso mehr, da die Grundsteuer ertragsunabhängig anfällt, also als Substanzsteuer wirkt“, so der IHK-Präsident weiter. Die gesetzliche Neuregelung zur Grundsteuer eröffnet den Bundesländern mit der sogenannten Länderöffnungsklausel die Möglichkeit, eigene, von der vorgesehenen Bundesregelung abweichende, Grundsteuer-Modelle umzusetzen. Aus Sicht der Vollversammlung wäre das für die Hessische Landesregierung der richtige Weg.
Eine Neuregelung der Grundsteuer in Hessen sollte daher folgenden Prämissen folgen: „Um die Daten zu erheben, brauchen wir ein möglichst einfaches wertunabhängiges (Flächen-)Modell“, so Stefan Schunck. „Das auf Bundesebene favorisierte wertorientierte Modell zur Grundsteuererhebung ist wegen seiner hohen Komplexität und des enormen bürokratischen Aufwandes für Grundstückseigentümer - also für Unternehmen, Privatpersonen und Institutionen - und
Finanzverwaltung nicht geeignet“, sagt der Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Fulda.
Unternehmen mit Standorten in mehreren Bundesländern minimiert.
Wichtig sei es, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen: Ziel sollte es sein, den Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlagen als vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung zu stellen. Sie kann von den Steuerpflichtigen überprüft und akzeptiert oder bei Abweichungen korrigiert werden. Unabhängig vom gewählten Modell gilt: „Die Reform sollte nicht zu Sonderbelastungen für Unternehmen führen und aufkommensneutral
ausgestaltet werden. In jedem Fall muss ihre Anwendung rechtssicher sein“, fasst Dr. Christian Gebhardt zusammen.
„Um die Wirtschaft nicht weiter zu belasten, hoffen wir sehr, dass die Forderungen der IHK Fulda aufgegriffen werden. In Zeiten der Konjunkturschwäche sollten Unternehmen nicht weiter zusätzlich belastet werden“, ergänzt Stefan Schunck. (pm)+++