Taschentücher und Bonbons sind tabu
Warum Apotheken ihren Rezept-Kunden keine Geschenke mehr machen dürfen
Fotos: Stefanie Harth
01.12.2019 / BAD HERSFELD -
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat gesprochen: Apotheken dürfen seit Anfang Juni dieses Jahres ihren Kunden, die ein Rezept für ein verschreibungspflichtiges Medikament einlösen, keine Geschenke mehr überreichen. Mini-Präsente im Cent-Bereich, wie die obligatorische Packung Taschentücher, das Röllchen Traubenzucker oder die Handvoll Hustenkaramellen, sind tabu.
Ina C. Müller, Inhaberin der Schwanen Apotheke in Bad Hersfeld, begrüßt grundsätzlich die Rechtsprechung. "Arzneimittel sind ein besonderes Gut, die jederzeit zu einem einheitlichen Abgabepreis zur Verfügung stehen müssen", betont die Apothekerin. "Was manchen Kunden vielleicht unverständlich erscheint, dient beim genauen Hinsehen dem Verbraucherschutz. Und wir kehren wieder zum Wesentlichen zurück – zur versierten und eingehenden Beratung."
"Gleiches Recht für alle…"
"Gleiches Recht für alle" fordert die Apotheken-Inhaberin mit Blick auf die Versandapotheken, die aus dem europäischen Ausland nach Deutschland liefern. "Die sind vom Geschenkeverbot nicht betroffen", berichtet sie. "Damit haben wir hiesige Pharmazeuten eine bittere Pille verschrieben bekommen." In diesem Zusammenhang spricht Ina C. Müller von "Lobbyarbeit". Unweigerlich dränge sich der Verdacht auf, dass es politisch gewollt sei, die Versandapotheken zu stärken. Keine schönen Aussichten für die Vor-Ort-Apotheken… (Stefanie Harth) +++