Tanja Dittmar im Schwalm-Eder-Kreis

Verwaltungsgericht schmettert Antrag von Ex-KBI Dr. Björn Steisel ab

Bildunterschrift von links: der stellvertretende Kreisbrandinspektor Michael von Bredow, die neue Kreisbrandinspektorin Tanja Dittmar und Landrat Winfried Becker
Archivfoto: Schwalm-Eder-Kreis

12.04.2019 / KASSEL / HOMBERG (EFZE) - Erneut ist der ehemalige Kreisbrandinspektor im Landkreis Fulda, Dr. Björn Steisel, vor dem Verwaltungsgericht in Kassel gescheitert. Nachdem er im Jahr 2011 vor dem Verwaltungsgericht Kassel ein erneutes Auswahlverfahren zur Stellenbesetzung eines Kreisbrandinspektors in Kassel auf Steisels Antrag hin wiederholt werden musste, fiel er im aktuellen Fall durch. Steisel hatte gegen den Schwalm-Eder-Kreis Beschwerde eingelegt, da sich dieser für die Mitbewerberin Tanja Dittmar (vormals Landkreis Hersfeld-Rotenburg) entschieden hatte.



Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht Kassel hat durch Beschluss vom 11. April 2019 eine Entscheidung im Hinblick auf die Besetzung der vakanten Stelle des Kreisbrandinspektors des SchwalmEderKreises getroffen. Der Antragsteller des Verfahrens wollte die Besetzung der Stelle mit der vom Land kreis ausgewählten Mitbewerberin dadurch verhindern, dass das Gericht den Landkreis ver pflichtete, bis zum Abschluss eines neuen Auswahlverfahrens den Dienstposten für eine Kreis brandinspektorin/Kreisbrandinspektor freizuhalten und dem Landkreis zu untersagen, vor einer Entscheidung in der Hauptsache den mit der Dienststelle verbundenen Dienstposten anderweitig zu besetzen. Denn die Ernennung der ausgewählten Konkurrentin hätte vollendete Tatsachen geschaffen und der Streit um die Beförderungsauswahl hätte sich dadurch erledigt. Diesen An trag hat die für das Verfahren zuständige 1. Kammer des Gerichts abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass öffentliche Ämter nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, was eine Bewerberauswahl notwendig mache. Ein übergangener Bewerber müsse daher die Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung glaubhaft machen und es müsse die Möglichkeit bestehen, dass die zu treffende Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit ihm führen könne. Nach Ansicht der Kammer hat der Antragsteller Verfahrensfehler nicht sub stantiiert geltend gemacht und es seien solche auch nicht ersichtlich. Für die Auswahlentscheidung sei das Anforderungsprofil maßgeblich. Der Antragsgegner habe seiner Auswahlentscheidung maßgeblich das Anforderungsprofil sowie die Bewerbungsunterlagen und Vorstellungsgespräche zugrunde gelegt. Der daraus gezogenen Schluss, die Mitbewerberin sei insbesondere wegen ihrer Berufserfahrung im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, ihren fundierten Kenntnissen hierüber und den Erfahrungen mit Ehrenamtlern besser geeignet als der Antragstel ler, halte rechtlicher Überprüfung stand. Dies werde auch von Antragstellerseite nicht angegriffen. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu. (hhb / pm) +++

Dr. Björn Steisel
Archivbild O|N

X