Beim Barbarossamarkt
Nach Eilantrag: Verwaltungsgericht untersagt Ladenöffnung am Sonntag
Archivfotos: Hans-Hubertus Braune
06.03.2019 / GELNHAUSEN - Mit Beschluss vom 5. März 2019 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einem Eilantrag der Gewerkschaft ver.di stattgegeben und damit vorläufig die Ladenöffnung in Gelnhausen-Mitte am 10. März 2019 untersagt. Das geht aus einer Presseerklärung des Verwaltungsgerichts hervor.
Die Stadt Gelnhausen habe mit Allgemeinverfügung vom 13. Februar 2019 den Ladeninhabern in „Gelnhausen-Mitte“ erlaubt, am kommenden Wochenende ihre Geschäfte in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr anlässlich des Barbarossamarkts und des Familienfests „Am Galgenberg, Krempsche Spitze und Hailer-Ost“ zu öffnen. In der Allgemeinverfügung habe die Stadt die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen habe sich die Gewerkschaft ver.di gewandt, weil sie dadurch den Sonn- und Feiertagsschutz verletzt sieht.
Soweit sich aber die Zulassung der Ladenöffnung aus Anlass der zweiten Veranstaltung „Familienfest, Am Galgenberg, Krempsche Spitze und Hailer-Ost“ auf weitere Bereiche der Stadt Gelnhausen erstrecke, seien die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Der räumliche Bereich liege nach den vorgelegten Berechnungen und Kartendarstellungen knapp 2 km vom Ortszentrum und damit vom Barbarossamarkt selbst entfernt. Zudem handele es sich um eigene Veranstaltungen der dortigen Gewerbetreibenden.
Im Hinblick auf die umfassende räumliche Erstreckung der Freigabe der Ladenöffnung auf „Gelnhausen-Mitte“ und der fehlenden näheren Konkretisierung des Gebiets war es der Kammer verwehrt, die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung zumindest hinsichtlich eines Teilbereichs aufrechtzuerhalten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden. (pm) +++