Einzelhandel ist meist kulant

Was tun, wenn der Weihnachtsmann sich vertan hat? Tipps für den Umtausch


Fotos: Marius Auth

28.12.2017 / FULDA - Wer beim Weihnachtsgeschenk Pech hatte, muss keine Trübsal blasen: Auch der stationäre Einzelhandel gewährt im Normalfall großzügige Fristen für den Umtausch ungeliebter Geschenke.


Immer häufiger werden gleich Gutscheine und Bargeld verschenkt, das führt laut dem Handelsverband Deutschland (HDE) dazu, dass inzwischen weniger als fünf Prozent der Geschenke umgetauscht werden. "Im Gegensatz zum Versand- und Onlinehandel muss das Ladengeschäft vor Ort keinen Umtausch bei Nichtgefallen gewähren. Allerdings wollen sich viele Händler durch diese zusätzliche Leistung von der Konkurrenz absetzen, gerade auch, um im Wettbewerb mit dem Onlinehandel zu überzeugen", erklärt HDE-Sprecher Stefan Hertel. Vorm Media-Markt in Fulda hat Roberto Carlos Patenge die neuen Kopfhörer für seine Schwester umgetauscht bekommen. "Wir ermöglichen unseren Kunden grundsätzlich, die Weihnachtsgeschenke 14 Tage nach Kauf umzutauschen - wenn der Kassenbeleg und die Originalverpackung vorliegt. Sonst ist es vom Einzelfall abhängig", erklärt eine Sprecherin von Media Markt.

Andere machen die ungeliebten Geschenke zu Geld: "In diesem Jahr hat glücklicherweise alles geklappt, aber sonst stelle ich die bei eBay ein oder verschenke sie weiter", meint Dennis Sachs aus Fulda. "Wenn unsere Kunden den Artikel mit dem Kassenbon zurückgeben, kann sowohl der Warenwert als auch ein Gutschein ausgegeben werden, ohne Kassenbon wird der Warenwert auf eine Geschenkkarte gebucht. Eine feste Frist gibt es nicht, aber mehr als 14 Tage sind schon drin", erklärt Lorella Maus, Geschäftsführerin von Galeria Kaufhof in Fulda. Doch wie sieht es mit bereits gelesenen Büchern aus? "Wenn der Kassenbon dabei ist, zahlen wir das Geld aus, ohne kann ein Gutschein ausgegeben werden. Die Ware muss unbeschädigt sein, aber wir nehmen auch noch ein Buch nach drei Wochen zurück, wenn der Zustand gut genug ist, um es wiederzuverkaufen", erklärt Tanja Baumgarten vom Thalia-Buchgeschäft in der Fuldaer Bahnhofstraße.

Wenn Geschenk-Gutscheine nicht ausdrücklich befristet sind, gelten sie ab Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden, für drei Jahre. Im Jahr 2014 ausgestellte Gutscheine müssen deshalb bald eingelöst werden. Bei mangelhafter Ware muss, wenn der Mangel schon beim Kauf vorlag, dagegen ein zweijähriges Gewährleistungsrecht gewährt werden. Gerade in kleineren Geschäften kann allerdings oft ein Sonderkündigungsrecht vereinbart werden: "Wenn jemand uns vorher sagt, dass er mehr als einen Monat im Urlaub ist und die Ware erst nachher zurückgeben kann, dann ist das kein Problem", erklärt Doris Heil vom Spielwarengeschäft "Die Murmel" in Fulda. (Marius Auth) +++



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