Tipps der Verbraucherzentrale
UNISTER Holding meldet Insolvenz an - was tun?
20.07.2016 / REGION -
Wenige Tage nachdem der Gründer und Gesellschafter der Unternehmensholding bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen ist, hat jetzt sein Unternehmen, die Unister Holding GmbH, Insolvenz angemeldet. Zu Unister gehören Informations- und Ratgeberseiten und Buchungsportale, darunter Fluege.de, Ab-in-den-Urlaub.de, Hotelreservierung.de, Reisen.de und Urlaubstours.de, die über Tochterunternehmen betrieben werden. Inwiefern die aktuellen Entwicklungen Auswirkungen für Reisende haben werden, ist derzeit noch nicht klar abzusehen.
Die Geschäfte sollen weiterlaufen, die Tochterunternehmen sind aktuell nicht von der Insolvenz der Holding betroffen. Die Portale der Unister-Gruppe sind bei vielen Reiseangeboten nur „Vermittler“. Eigentlicher Vertragspartner und Ansprechpartner für die Durchführung der gebuchten Reiseleistungen ist der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft. Betroffene können sich daher bei Fragen und Unsicherheiten direkt an ihren Anbieter wenden.
Für Unister-Kunden sind die Auswirkungen und die weitere Entwicklung noch unklar. Mit dem vorläufigen Insolvenzverfahren soll die Handlungsfähigkeit der Gruppe gesichert werden. Die operativen Gesellschaften der Holding, also auch Buchungsportale für Hotels, Reisen und andere Dienstleistungen werden von eigenständigen Unternehmen betrieben und sollen laut einer Pressemitteilung der Holding vom 18.07.2016 zunächst nicht vom vorläufigen Insolvenzverfahren betroffen sein. Die Mitteilung des Insolvenzverwalters lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, ob bereits gezahlte Kundengelder an den jeweiligen Anbieter weitergeleitet wurden.
Die Verbraucherzentrale Hessen fasst zusammen, wie Urlauber abgesichert sind, sollte es zu Problemen im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Reiseveranstalters, einer Fluggesellschaft oder eines Hoteliers kommen:
• Pauschalreise: Wird ein Reiseveranstalter insolvent, muss Urlaubern der bereits gezahlte Preis für ausfallende Leistungen und die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Als Nachweis, dass er sich für den Insolvenzfall abgesichert hat, erhalten Reisende vor Urlaubsbeginn einen sogenannten Sicherungsschein. Er gibt Auskunft darüber, welche Bank die Bürgschaft übernommen hat oder welche Versicherung im Falle der Insolvenz zahlt. Wichtig: Nicht zahlen, solange dieser Nachweis nicht erbracht ist.
• Flugbuchung: Hier ist es ähnlich wie bei der reinen Hotelbuchung. Es gibt keine Insolvenzsicherungspflicht für Airlines. Abgesichert sind Reisende wiederum nur, wenn sie den Flug im Paket buchen und so für die Pauschalreise einen Sicherungsschein bekommen.
Kostenlose Informationen: http://www.verbraucher.de/unister-insolvenz +++