HINTERGRUND
Bundesnetzagentur zum Antrag auf Bundesfachplanung für SuedLink
18.02.2015 / REGION -
Lesen Sie nachfolgend die Erklärung der Bundesnetzagentur imWortlaut: Der Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO hat am 12. Dezember 2014 die Bundesfachplanung für das Vorhaben 4 des Bundesbedarfsplangesetzes (SuedLink) beantragt. Die Bundesnetzagentur hat diesen Antrag sehr sorgfältig unter rechtlichen und fachlichen Gesichtspunkten geprüft und den Vorhabenträger auf noch notwendige Überarbeitungen hingewiesen.
Hintergrund:Antrag auf Bundesfachplanung Gemäß Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) muss ein Antrag auf Bundesfachplanung zwingend einen Vorschlag für den Verlauf eines Trassenkorridors und eine Darlegung der in Frage kommenden Alternativen enthalten. Darüber hinaus ist die Auswahl zwischen den in Frage kommenden Alternativen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umweltauswirkungen und der zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte zu erläutern. Gegenstand der Bundesfachplanung sind auch etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren.
Unabhängig von diesen zwingenden Bestandteilen muss der Antrag aus sich selbst heraus die Bundesnetzagentur in die Lage versetzen, die weiteren Verfahrensschritte durchführen zu können, die das NABEG für die Phase nach Einreichung des Antrags vorsieht. Dies ist zunächst die Durchführung der Antragskonferenzen, die ihrerseits Grundlage für die Festlegung des Untersuchungsrahmens sind. Um räumlich ermitteln zu können, an welchen Orten diese Antragskonferenzen durchzuführen sind, muss der Antrag nicht nur einen nachvollziehbar und belastbar hergeleiteten Vorschlag für einen Trassenkorridor enthalten, sondern auch die in Frage kommenden und die ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen darlegen.
Die Informationen des Antrags zum Vorhaben Nr. 4 BBPlG (Wilster-Grafenrheinfeld) beginnen mit einer Projektbeschreibung, die weiter ergänzt werden muss, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede mit dem Vorhaben Nr. 3 BBPlG (Brunsbüttel-Großgartach) zu zeigen.Dieses Vorhaben wird ebenfalls unter dem Namen SuedLink geplant und soll in weiten Teilen zusammen auf einem Gestänge geführt werden. Darüber hinaus konkretisiert der Antrag das Vorhaben Nr. 4 nicht hinreichend, da er weder Aussagen zu möglichen Standorten der notwendigen Konverter-Anlagen an den jeweiligen Netzverknüpfungspunkten enthält noch zu möglichen Stichleitungen, die zu diesen Anlagen geführt werden sollen. Der Antrag muss überarbeitet werden, damit die erkennbaren Umweltauswirkungen und raumordnerischen Konflikte für die betroffenen Regionen deutlich genug werden. Die Informationen, anhand derer Entscheidungen in der Antragsphase nach § 6 NABEG getroffen werden, können auf einer vorhandenen bzw. auf einer mit vertretbarem Aufwand zu ermittelnden Datenbasis beruhen. Zu den Informationen, die für eine Korridorauswahl berücksichtigt werden müssen, gehören auch solche Sachverhalte, die ggf. in den betroffenen Bundesländern nicht einheitlich erfasst sind. Im Antrag müssen diese Informationen teilweise ergänzt und aktualisiert werden. In den Antragsunterlagen muss der Vorhabenträger zudem die bereits zahlreich vorhandenen Informationen besser nachvollziehbar darstellen. Hierzu gehört beispielsweise eine detailliertere Darstellung der Raum- und Umweltsituation der betroffenen Regionen durch Aufschlüsselung der Raumwiderstandsklassen. Es muss erkennbar werden, aufgrund welcher Belange Korridore entweder für das Verfahren vorgeschlagen werden oder nicht ernsthaft in Betracht kommen.
Trassierung und Auswahl der Trassenkorridore
Bei mehrstufiger Vorgehensweise muss sichergestellt werden, dass in allen Stufen die gleichen Maßstäbe angewendet werden. Wenn die einzelnen Entscheidungsschritte der Trassenkorridorauswahl im Zuge der Antragsüberarbeitung nachvollziehbar dargelegt und begründet werden, ist die Genehmigungsbehörde in der Lage, das Verfahren mit Antragskonferenzen fortzusetzen. Mit einer überarbeiteten Informationsgrundlage kann die beteiligte Öffentlichkeit die Entscheidungen nachvollziehen und gezielte Hinweise in das Verfahren einbringen.
Behandlung der Alternativen
Alternativvorschläge Dritter müssen anhand des Prüfschemas des Antrags leicht und objektiv nachvollziehbar auf ihre Eignung hin zu prüfen sein.Eine Überarbeitung der methodischen Vorgehensweise ist daher auch für die Überprüfung von Alternativvorschlägen wichtig. Aufgrund der intensiven Öffentlichkeitsarbeit des Vorhabenträgers entlang seines Trassenkorridorvorschlags im Vorfeld der Antragstellung gibt es neben den selbst ermittelten Alternativen auch eine Vielzahl von Alternativen aus diesem Öffentlichkeitsdialog. Wenn Alternativen aus dem Öffentlichkeitsdialog in die Antragsunterlagen aufgenommen werden, müssen diese grundsätzlich nach derselben Vorgehensweise geprüft werden, wie die selbst ermittelten Korridore. Die Bundesnetzagentur würdigt die Bemühungen einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit des Vorhabenträgers, fordert aber für die Überarbeitung der Antragsunterlagen eine fachlich gut begründete Auswahl der Alternativen, die im weiteren Verfahren untersucht werden sollen, so die Bundesnetzagentur abschließend. +++