Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab
Behörden stellen Mängel fest: Landwirt muss seine 120 Rinder aufgeben
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01.10.2024 / GIESSEN - Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit dem kürzlich den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss den Eilantrag eines Landwirtes abgelehnt, der sich gegen ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern und die Auflösung seines Rinderbestandes wandte. Das erklärte das Verwaltungsgericht in einer Pressemitteilung.
Dem Landwirt aus dem Vogelsbergkreis wurde vorgeworfen, dass er seine Rinder nicht ordnungsgemäß halte und die Tiere dadurch leiden müssten. Der Landkreis habe bereits seit dem Jahr 2020 wiederholt Mängel festgestellt. Bei einer Kontrolle Ende 2023 seien etwa mehrere Kälber in einem Stall vorgefunden worden, der 50 cm tief mit feuchtem bis hin zu nassem Material uneben bedeckt war. Zwei Kälber hätten während der Kontrolle Harn aus Pfützen getrunken. Fünf Kälber hätten dauerhaft gezittert und auf den Spalten im Kuhstall gelegen. Bei weiteren Kontrollen Anfang 2024 war laut der Pressemitteilung keine Besserung zu verzeichnen.
Berufliche Existenz werde genommen
Der Vogelsbergkreis habe dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Rindern ab Oktober 2024 untersagt und habe ihn zur Auflösung der Rinderhaltung bis dahin verpflichtet. Hiergegen richtete sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht. Er machte insbesondere geltend, dass nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass er zuletzt mehrere Maßnahmen getroffen habe, um die Rinderhaltung zu verbessern. So seien bei einem Kontrolltermin Ende Mai 2024 auch bereits Verbesserungen verzeichnet worden. Dem Antragsteller werde zudem seine berufliche Existenz genommen, weil sein Betrieb gerade auf das Halten und Betreuen von Rindern ausgelegt sei.Das Gericht führte demgegenüber in seiner Begründung aus, dass sich der Bescheid des Landkreises als rechtmäßig erweise. Bis Ende Mai 2024 sei es nicht zu einer signifikanten Verbesserung der Zustände gekommen. Schließlich sei der Schutz der Tiere vor dem Hintergrund der festgestellten Verstöße und des dadurch hervorgerufenen und künftig zu befürchtenden Leidens bei den Tieren höher zu gewichten als die Berufsfreiheit des Antragstellers.