O|N gibt einen Überblick
Heute fällt die Bundesnotbremse: Was darf ich, was darf ich nicht?
Symbolbild: Pixabay
12.05.2021 / REGION VB -
Jetzt ist es fix: Ab dem heutigen Mittwoch entfällt im Vogelsbergkreis die Bundesnotbremse. Der Kreis ist seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter der kritischen Sieben-Tage-Inzidenz von 100. Heißt also, dass wieder die Regelungen des Landes Hessen greifen. Doch was gilt genau im Vogelsbergkreis bei einer Inzidenz unter 100?
OSTHESSEN|NEWS gibt einen Überblick:
Schulen:
- Alle Schüler haben Wechselunterricht. Ausnahme: Abschlussklassen - hier findet Präsenzunterricht statt.
- Für die Vorschule und die Jahrgangsklassen 1 bis 6 gibt es eine Notbetreuung. Hierfür ist ein Nachweis vom Arbeitgeber der Erziehungsberechtigten notwendig.
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (wenn möglich medizinisch) ist Pflicht. Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen.
- In den Schulen besteht Testpflicht (ein negativer Test ist maximal 72 Stunden gültig). Ausnahme: Personen, die über einen Nachweis des vollständigen Impfschutzes verfügen (ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis mehr als 14 Tage vergangen sind).
Zusammenkünfte:
- Im öffentlichen Raum sind Treffen mit dem eigenen Hausstand und einem weiteren Hausstand erlaubt.
- Im privaten Bereich wird eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand dringend empfohlen.
- Die nächtliche Ausgangsbeschränkung fällt weg.
- Ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe zulässig.
- Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden.
- Das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung während des gesamten Aufenthaltes ist notwendig. Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen, oder es handelt es um Dienstleistungen, welche das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht ermöglichen. Hier muss ein negatives Testergebnis vorliegen, welches nicht älter als 24 Stunden ist. Alternativ ist es möglich, vor Ort einen mitgebrachten Selbsttest durchzuführen
- Öffnen dürfen Einzelhändler, die für die Grundversorgung der Bevölkerung vorgesehen sind (dazu zählen in Hessen auch die Baumärkte).
- Alle anderen Einzelhändler, wie zum Beispiel Bekleidungsgeschäfte, dürfen im Rahmen einer festen Terminvergabe und der Einhaltung von click & meet öffnen. Hierfür muss ein Negativtest vorgelegt werden, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Für die gesamte Dauer des Aufenthalts ist eine medizinische Maske zu tragen.
- Die Abhol- und Lieferdienste (click & collect) sind weiterhin unter Hygienevorschriften erlaubt.
Sport:
- Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur alleine, mit dem eigenen Hausstand oder einem weiteren Hausstand gestattet.
- Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern erlaubt.
- Der Schulsport ist gestattet.
- Personal Training mit Personen aus bis zu zwei Hausständen darf angeboten werden.
- Fitnessstudios dürfen öffnen. Hier ist gemeinsames Training nur unter Beachtung der für alle Sportstätten gültigen Regelungen möglich. Es dürfen daher auch dort nur Personen aus maximal zwei Hausständen ohne Abstand trainieren.
- Gastronomische Betriebe bleiben geschlossen. Sie dürfen Speisen und Getränke ausschließlich zur Abholung oder Lieferung anbieten.
Über weitere Änderungen oder Regelungen für hessische Landkreise unter dem Inzidenzwert von 100 will das hessische Corona-Kabinett am heutigen Mittwoch beratschlagen. Anschließend wollen Ministerpräsident Volker Bouffier und Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir über die Neuerungen informieren. O|N wird aktuell darüber berichten. (ld/pm) +++