"Vollzug war erforderlich"
Geflügelpest: Vogelsbergkreis zur Einschläferung der gefiederten Tiere
Foto: O|N-Montage
22.01.2021 / FREIENSTEINAU -
"In den Fällen, in denen der Geflügelpesterreger in einer Vogelhaltung nachgewiesen wurde, ist nach der Geflügelpest-Verordnung zwingend die sofortige Tötung aller Vögel in diesem Bestand anzuordnen", so heißt es in einer Presseerklärung des Vogelsbergkreises. "Diese Maßnahme ist notwendig, um die Infektionsquelle so schnell wie möglich zu beseitigen, und so die Möglichkeiten der Übertragung auf Wildvögel in der Umgebung und auf andere Geflügel- und Vogelhaltungen effektiv zu verringern.
Nach der Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofes am Montag waren alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, so dass die Anordnung zeitnah umgesetzt werden musste. Die Entscheidung des VGH ist unter folgendem Link nachzulesen https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/gefl%C3%BCgelpest-in-freiensteinau-beschwerde-wegen-tierseuchenrechtlicher.
Der Landrat hat die Auftragsangelegenheiten des Landes Hessen auf dem Gebiet des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes auszuführen. Die Fachaufsichtsbehörden können dem ihrer Aufsicht unterstellten Landrat Weisungen im Einzelfall erteilen. Es gab das eindeutige Urteil des VGH Kassel, das die Ausnahme nach Geflügelpest-Verordnung nicht zugelassen hat. Der Vollzug der Verordnung war erforderlich.