Verwaltungsgerichtshof lehnt Klage ab
Beschwerde wegen tierseuchenrechtlicher Tötungsanordnung zurückgewiesen
Archivfoto: O|N / Maria Franco
19.01.2021 / FREIENSTEINAU -
Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 hat der 8. Senat des hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Beschwerde eines Tierhalters aus Freiensteinau gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Januar 2021 zurückgewiesen. Das erklärt der hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel in einer Pressemitteilung. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung des Vogelsbergkreises wurde abgelehnt.
Der Antragsteller hält auf seinem Grundstück insgesamt 46 Eulen, zwei Kolkraben, drei Nandus, 18 Gänse, sechs Enten, zehn Hühner, zwei Seriema, zwei Kraniche, Sittiche, 50 Tauben sowie einen Pfau. Die Tiere werden in verschiedenen (Durchgangs-)Volieren und Ställen gehalten. Ursprünglich hielt der Antragsteller noch 17 Pfauen, die zwischenzeitlich alle an einer hochpathogenen Variante des Geflügelpestvirus ("Vogelgrippe") verendet sind. Der Vogelsbergkreis ordnete deshalb die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung aller von dem Antragsteller gehaltenen Vögel mit Ausnahme der Tauben an.
"Virus könne übertragen werden"
Mit seiner Beschwerde wandte sich der Antragsteller im Wesentlichen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei seiner Hobbyhaltung verschiedener Vogelarten handele es sich um einen einheitlichen Seuchenbestand. Das Ausbleiben weiterer Anzeichen für das Vorhandensein des bei zwei untersuchten Pfauen festgestellten Virus bei anderen Tieren nähre zudem ernste Zweifel an der Feststellung der Infektion. Jedenfalls müsse vorliegend aufgrund einer gutachterlichen Optimierungsanalyse eine Ausnahme von der Tötung seines Vogelbestandes gemacht werden.Beschluss unanfechtbar
Eine Ausnahmeentscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Geflügelpestverordnung könne aufgrund des vom Antragsteller vorgelegten Biosicherheitskonzepts zu seinen Gunsten nicht getroffen werden. Vielmehr zeige diese gutachterliche Analyse mehrere Gefährdungsfaktoren auf, die im Betrieb des Antragstellers nach wie vor vorhanden seien. Dazu gehörten beispielsweise die gleichzeitige Haltung von Enten, Gänsen und sonstigem Geflügel sowie Schweinen oder auch die Tatsache, dass bislang offen sei, ob die Tiere betreuenden Personen über die erforderlichen Kenntnisse der Biosicherheit verfügten.Der Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar. (pm) +++