Im Überblick

Inzidenzwert über 50: Diese Regeln gelten ab heute im Vogelsbergkreis

Der Inzidenzwert ist am Samstag im Vogelsbergkreis auf über 50 gestiegen. Deshalb gelten am Mittwoch neue Regeln.
Symbolbild: O|N / Carina Jirsch

28.10.2020 / REGION VB - Seit Samstag gehört auch der Vogelsbergkreis zu den Regionen in Hessen, wo der Inzidenzwert auf über 50 gestiegen ist. Deshalb muss der Kreis nun reagieren und die Regeln verschärfen, damit die Ausbreitung des Virus eingedämmt werden kann. 



Erster Kreisbeigeordneter, Dr. Jens Mischak, appelliert an die Bevölkerung, Verantwortung zu zeigen und soziale Kontakte zu reduzieren: "Die Lage ist ernst, die Fallzahlen sind innerhalb kürzester Zeit rasant angestiegen. Mit verantwortlich dafür waren unter anderem Feiern im privaten Bereich. Wir alle müssen daher unsere sozialen Kontakte bewusst reduzieren. Alles, was nicht zwingend nötig ist, muss zurückgestellt werden." 

Diese beschränkten Maßnahmen gelten ab heute:

Ø  Für öffentliche Veranstaltungen wird die maximale Teilnehmerzahl auf 100 Personen begrenzt. 

Ø  Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Sie ist zusätzlich auch am eigenen Sitzplatz zu tragen. In ambulanten Pflegediensten und Werkstäten für Menschen mit Behinderung gilt ebenfalls Maskenpflicht. Dies gilt auch für Fußgängerzonen, Marktplätze und Innenstadtbereiche. 

Ø  Bei privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit vornehmlich geselligem Charakter (Feiern) wird die Teilnehmerzahl auf maximal 10 Personen oder zwei Hausstände beschränkt.

Ø  Für private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten in den eigenen vier Wänden wird eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen oder zwei Hausständen ausdrücklich empfohlen.

Ø  Beim Sportbetrieb wird empfohlen, dass im Trainings- und Wettkampfbetrieb des Amateursports keine Zuschauer zugelassen werden. Ausgenommen von dieser Empfehlung sind jeweils eine erziehungsberechtigte Person pro minderjährigem Teilnehmer sowie Trainer und Betreuer.

Ø  Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sowie die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr sind zwischen 23 und 6 Uhr untersagt.

Ø  Für gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten wird die Schließung in der Zeit von 23 bis 6 Uhr angeordnet.

Ø  In Spielbanken und Spielhallen, Museen, Schlössern, Gedenkstätten sowie Tierparks und Zoos und Vergnügungsstätten müssen Besucher für die komplette Zeit des Besuches eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Ø  In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben sowie in Mensen, Kantinen, Cafés, Eiscafés und Eisdielen müssen die Gäste beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in den Gängen und auch beim Gang zur Toiletten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Ø  Bei einem Transport durch Fahrdienste müssen Patienten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Ø  Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

Ø  Plexiglas-Kinnvisiere, die lediglich Teile des Gesichtes wie den Mund bedecken, gelten nicht als Mund-Nasen-Bedeckung. Wenn ein Gesichtsvisier genutzt wird, dann ausschließlich eines, das das gesamte Gesichtsfeld adäquat bedeckt. Es gilt die Empfehlung, auf eine Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) zurückzugreifen.

Eine Lockerung der Maßnahmen ist erst dann in Sicht, wenn der Inzidenzwert an mindestens vier aufeinander folgenden Tagen unterhalb von 50 liegt. (ld) +++

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