Kein Vorsatz nachzuweisen

Urteil gegen Landwirt: Vernachlässigung seiner Rinder mit Geldbuße geahndet


Symbolbild

16.08.2017 / FULDA - Urteil im Prozess vor dem Amtsgericht Fulda gegen den 23-jährigen Landwirt aus dem Kreis Fulda, in dessen Stall im Juni 2016 fünf teilweise stark verweste Rinder gefunden worden waren: weil ihm keine vorsätzliche Tötung der Tiere nachzuweisen sei, wurde seine offensichtlich zu deren Tod führende Nachlässigkeit mit einer Geldbuße von insgesamt 1.500 Euro als Ordnungswidrigkeit geahndet. Zusätzlich wurde ihm ein Tierhaltungsverbot für zwei Jahre auferlegt. Richter Ulrich Jahn begründete das Urteil mit den verbliebenen Zweifeln an den tatsächlichen Umständen, die zum Tod der Tiere geführt hatten. Es sei nicht mit Sicherheit belegbar, dass die Rinder tatsächlich verhungert oder verdurstet seien. Eine fahrlässige Tötung von Tieren durch minderwertiges Futter, wie in diesem Fall als erwiesen angesehen werde,  stellt keinen Straftatbestand dar.



Letzte Woche hatte der Verteidiger des Angeklagten bewirkt, dass noch einmal vier Zeugen geladen und gestern gehört wurden. Deren Aussage sollte belegen, dass der 23-Jährige über ausreichend Futtermittel für seine Rinder verfügt hatte. Gegenstand ihrer Aussage waren eine reichliche Heuernte 2016 und die Begleitung des Angeklagten beim Zukauf von Kraftfutter. Das Gericht sah es schließlich als erwiesen an, dass das vewertete Futter eine mangelhafte Qualität hatte. Der Angeklagte hatte vor Gericht ausgesagt, seinen Rindern einen schon angeschimmelten Ballen Silage verfüttert zu haben, was offenbar zu deren Tod geführt habe.

An dieser Version hatten die tiermedizinischen Sachverständigen während der Beweisaufnahme erhebliche Zweifel geäußert. Ihnen zufolge waren die Tiere abgemagert gewesen und vermutlich unter Qualen verhungert und verdurstet. Der Zustand der Kadaver deute darauf hin, dass die Tiere zu unterschiedlichen Zeitpunkten verendet seien. An dieser Einschätzung gebe es keine vernünftigen Zweifel, befand die Staatsanwaltschaft und hatte ebenfalls auf eine Geldstrafe plädiert. 

Der Verteidiger forderte dagegen Freispruch für seinen Mandanten. Bei der Auffindung der toten Rinder sei versäumt worden, diese obduzieren zu lassen oder wenigstens Gewebeproben zu sichern, so dass man über deren Todesurache nichts Verwertbares mehr habe sagen können. Ein Vorsatz könne jedenfalls nicht bewiesen werden.(ci) +++

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